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deren Abdruck untersagen. In keinem Falle soll diese Untersagung bei Artikeln politi.
schen Inhalls Platz greifen können.
Artikel 10.
Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welche im Sinne
der Artikel 1, 4, 5 und 6 auf unbefugte Weise vewielfältigt sind, ist, vorbehaltlich
der im Artikel 12 enthaltenen Bestimmung, in jedem der beiden Staaten verboten, sei
es, daß die unbefugte Vervielföltigung in einem der beiden Länder oder in irgend einem
sremden Lande stattgefunden hat.
Artikel 11.
Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voranstehenden
Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebildeten Gegenstände verfahren werden, und
die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen
in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen eln Werk oder Er.
zeugnih inländischen Ursprungs gerlchtet wäre.
Die Merkmale, welche die unbesugte Nachbildung begründen, sollen durch die
Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der, in jedem der beiden Staaten be-
stehenden Gesetzgebung bestimmt werden.
Artikel 12.
Beide Regierungen werden im Vervaltung wege die nöthigen Anordnungen zur
Verhütmng aller Schwierigkeiten und Verwickelungen treffen, in welche die Verleger,
Buchdrucker oder Buchhändler beider Länder durch den Besitz und Verkaus solcher Ver-
jvielfältigungen der, im Eigenthum von Unterthanen des andern Landes befindlichen,
noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor Eintritt
der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder
welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abgedruckt
werden.
Diese Anordnungen sollen sich auch auf Cliches, Holzstöcke und gestochene Plat-
ten aller Art, so wie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen
bei den preußischen oder sranzösischen Verlegern oder Druckern befinden und preußischen
oder sranzösischen Originalien ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind.
Indessen sollen diese Clichés, Holzstöcke und Oestochene Platten aller Ark. sowie
die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit der
gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnek, benutzt werden dürfen.
Fürnl. Sch'o. Rudolst. Gesetzsamml. AAVI. 25