Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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deren Abdruck untersagen. In keinem Falle soll diese Untersagung bei Artikeln politi. 
schen Inhalls Platz greifen können. 
Artikel 10. 
Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welche im Sinne 
der Artikel 1, 4, 5 und 6 auf unbefugte Weise vewielfältigt sind, ist, vorbehaltlich 
der im Artikel 12 enthaltenen Bestimmung, in jedem der beiden Staaten verboten, sei 
es, daß die unbefugte Vervielföltigung in einem der beiden Länder oder in irgend einem 
sremden Lande stattgefunden hat. 
Artikel 11. 
Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voranstehenden 
Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebildeten Gegenstände verfahren werden, und 
die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen 
in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen eln Werk oder Er. 
zeugnih inländischen Ursprungs gerlchtet wäre. 
Die Merkmale, welche die unbesugte Nachbildung begründen, sollen durch die 
Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der, in jedem der beiden Staaten be- 
stehenden Gesetzgebung bestimmt werden. 
Artikel 12. 
Beide Regierungen werden im Vervaltung wege die nöthigen Anordnungen zur 
Verhütmng aller Schwierigkeiten und Verwickelungen treffen, in welche die Verleger, 
Buchdrucker oder Buchhändler beider Länder durch den Besitz und Verkaus solcher Ver- 
jvielfältigungen der, im Eigenthum von Unterthanen des andern Landes befindlichen, 
noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor Eintritt 
der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder 
welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abgedruckt 
werden. 
Diese Anordnungen sollen sich auch auf Cliches, Holzstöcke und gestochene Plat- 
ten aller Art, so wie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen 
bei den preußischen oder sranzösischen Verlegern oder Druckern befinden und preußischen 
oder sranzösischen Originalien ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind. 
Indessen sollen diese Clichés, Holzstöcke und Oestochene Platten aller Ark. sowie 
die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit der 
gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnek, benutzt werden dürfen. 
Fürnl. Sch'o. Rudolst. Gesetzsamml. AAVI. 25
	        
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