Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 169 
dung finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Verbrauchs-Abgabe in dem 
anderen Lande veröffentlicht worden find. 
Artikel 16. 
Die Bestimmungen der gegenwärkigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das 
einem jeden der beiden Hohen vertragenden Theile zustehende Recht beeinträchtigen, durch 
Maaßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung den Vertrieb, die Darstellung 
oder! das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses. in Betreff dessen die befugte 
d zu gestatten 
Diese nebereinkunst soll. in keiner Weise das Necht des einen oder des andem der 
Hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach seinen eigenen 
Staaten zu verbieten, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner 
Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrücke erklärt sind oder erklärt werden. 
Artikel 17. 
Das Recht des Beitrikts zu gegenwärtiger Uebereinkunft bleibt einem jeden jeßt 
zum Zollverein gehörenden, oder sich später demselben anschließenden Staate vorbehalten. 
Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen den beitreten- 
den Staaten und Frankreich bewirkt r’ispe 
Artikel 18. 
Gegenwärtige Leleniitunst soll zwei Monate nach dem Austausch der Ratiflka- 
tions-Urkunden in Kraft tr 
Sie soll die nämliche dar haben, wie die am heutigen Tage zwischen den Staa- 
ten des Zollvereins und Frankreich abgeschlossenen Handels- und Schifffahrks-Verträge. 
Artikel 19. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratifikations= Urkunden sollen 
in Berlin gleichzeitig mit denjenigen der vorgedachten Verträge ausgetauscht werden. 
Zu Urkum dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet 
und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 2. August 1603. 
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