170 1865.
Protokoll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten, nämlich:
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen:
Herr von Bismarck. Schönhausen, Präsident des Staatsministerlums und
Minister der auswärligen Angelegenheiten Seiner Mäsjestät des Königs von
Preußen 2c.,
Herr von Pommer Esche, General-Direktor der Steuern,
Her Philipsborn, Direktor im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
und
Herr Delbrück. Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten;
von Seiten Seiner Majestät des Kalsers der Franzosen:
Herr Benedekti, Botschafter Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen bei
Seiner Majestät dem König von Preußen 2c.
und
Heir de Clercq, bevollmächtigter Minister 2c.
sind am heutigen Tage zu Berlin im Ministerium der auswärkigen Angelegenheiten
zusammengetreten, um
1. die Bedeutung einzelner Bestimmungen in den, am 2. August 1862 zu Berlin
unterzeichneten Handels= Vertrage, Schifffahrts-Vertrage und Literar-Konvention
gemeinschaftlich näher festzustellen,
2. die dem vorgedachten Handels-Vertrage unter Iit. A und B beigefügten Ta-
nise in einigen Punkten zu ergänzen und abzuändern.
Nachdem die unterzeichneten Bevollmächtigten die in beiden Beziehungen von der
einen und der anderen Seite zur Sprache gebrachten Fragen erörtert hatten und
übereingekommen waren, die Abreden unter Nr. 1 bis 4 des am 2. August 1862 auf-
genommenen Unterzeichnungs-Protokolls hier zu wiederholen, haben sie im Namen
ihrer Regierungen festgestellt und vereinbart, was folgt:
A. In Betreff der Handelo-Vertrages.
1. Der im zweiten Alinea des Artikel 6 gewählte Ausdruck: „die unmittelbaren
und mittelbaren Lasten“ ist im Sinne der enssprechenden Bestimmung im ersten Alinea