Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

170 1865. 
Protokoll. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten, nämlich: 
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: 
Herr von Bismarck. Schönhausen, Präsident des Staatsministerlums und 
Minister der auswärligen Angelegenheiten Seiner Mäsjestät des Königs von 
Preußen 2c., 
Herr von Pommer Esche, General-Direktor der Steuern, 
Her Philipsborn, Direktor im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
und 
Herr Delbrück. Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten; 
von Seiten Seiner Majestät des Kalsers der Franzosen: 
Herr Benedekti, Botschafter Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen bei 
Seiner Majestät dem König von Preußen 2c. 
und 
Heir de Clercq, bevollmächtigter Minister 2c. 
sind am heutigen Tage zu Berlin im Ministerium der auswärkigen Angelegenheiten 
zusammengetreten, um 
1. die Bedeutung einzelner Bestimmungen in den, am 2. August 1862 zu Berlin 
unterzeichneten Handels= Vertrage, Schifffahrts-Vertrage und Literar-Konvention 
gemeinschaftlich näher festzustellen, 
2. die dem vorgedachten Handels-Vertrage unter Iit. A und B beigefügten Ta- 
nise in einigen Punkten zu ergänzen und abzuändern. 
Nachdem die unterzeichneten Bevollmächtigten die in beiden Beziehungen von der 
einen und der anderen Seite zur Sprache gebrachten Fragen erörtert hatten und 
übereingekommen waren, die Abreden unter Nr. 1 bis 4 des am 2. August 1862 auf- 
genommenen Unterzeichnungs-Protokolls hier zu wiederholen, haben sie im Namen 
ihrer Regierungen festgestellt und vereinbart, was folgt: 
A. In Betreff der Handelo-Vertrages. 
1. Der im zweiten Alinea des Artikel 6 gewählte Ausdruck: „die unmittelbaren 
und mittelbaren Lasten“ ist im Sinne der enssprechenden Bestimmung im ersten Alinea
	        
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