Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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des Axtikel 4 des Handels-Vertrages zwischen Frankrelch und Italien vom 17. Januar 
1863 zu verstehen. 
2. Im Falle der Einsührung oder Erhöhung einer inneren Steuer wird beider- 
seits, wenn die Bewilligung einer Ausfuhr-Vergütung erfolgt, das dritte Alinea des 
Artikel 6, wenn dagegen die innere Stenuer bei der Aussuhr nicht erstatket wird, der 
Artikel 7 zur Anwendung gebracht werden. « 
3. Unter den, im ersten Alinea des Artikel 8 erwähnten inneren oder Verbrauchs- 
steuern sind auch die städtischen Oktrois mit zu verstehen. 
4. Die Bestimmungen des zweiten Alinea des Artikels 11 sind nur auf Waaren 
nicht zollvereinsländischen Ursprungs zu beziehen. 
5. Wer eine nach dem Werthe belegte Waare einführt, soll nicht verpflichtet sein, 
zur Begründung seiner Zolldeklaration über den Werth der Waare eine von dem Fabri- 
kanten oder Verkäufer herrührende Faktur vorzulegen. « 
6.Untekdmimlehren-AlmendeSAktikel25vorbehaltennchscpcmVerord- 
nungen und Reglements sind auch die in jedem Zollvereinsstaate über die Niederlassung 
von Ausländern beslehenden Gesetze u. s. w. zu begreisen, so daß namentlich, falls in 
einem Zollvereinsslaate die Zulassung von Auskändern zum ständigen Gewerbebetriebe 
an die Bedingung der Aufnahme in den Staatsverband geknüpft ist, Frankreich für 
seine Unterthanen auf Grund des Artikel 25 keine Befreiung von den desfallsigen Vor- 
schriften, so lange dieselben noch allen anderen Staaten gegenüber gelten, bean- 
spruchen kann. 
7. Die auf Ausfuhwerbote bezügliche Bestimmung des Artikel 31 kann den aus 
dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der zum Zollvereine gehörenden 
deutschen Bundesslaaten keinen Eintrag thun. 
8. Damit der Handel und die Schifffahrt in den Stand gesetzt werden, ihre Un- 
ternehmungen den Aenderungen anzupassen, welche durch die Verkräge vom 2. August 
1862 zu Gunsten des Verkehrs festgestellt werden, sind die unterzeichneten Bevollmäch= 
ligten ferner übereingekommen: 
n) daß die Ratifikationen der gedachten Verkräge binnen kürzester Frist in Berlin 
ausgetauscht werden sollen, 
) daß an Stelle der, im Artikel 33 festgesetzten, vom Austansche der Ratifikakio= 
nen an laufenden Frist von zwei Monaten für die Ausführung der gedachten Ver- 
träge, von beiden Seiten der bestimmtke Termin des I. Juli 1865 angenommen 
werden soll, mit welchem die Verträge gleichmäßig in Wirksamkeit zu treten haben.
	        
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