na 1865.
bei Erhebung der Schifffahrts-Abgaben und der Ausgleichungs-Abgabe als seste Grund-
lage angenommen werden.
3. So lange die gegenwärtige Gesetzgebung über das Strandungswesen in Han-
nover und Oldenburg bestehet, soll in diesen beiden Staaten die Leitung der Maaß-
regeln zur Rettung gescheiterter oder gestrandeter französischer Schiffe den zuständigen
Ortsbehörden unter Mitwirkung der französischen Konsuln oder Konsular-Agenten ver-
bleiben.
E. In Betreff der Literar-Konvenkion.
1. Die Autoren und Verleger in beiden Ländern, sowie ihre Rechtsnachfolger,
sollen zufolge des in den Artikeln 3 und 6 festgestellten allgemeinen Grundsatzees gegen-
seitig und unbedingt von der Niederlegung eines oder mehrerer Pflichtexemplare der
von ihnen herausgegebenen Werke in dem andern Lande befreit sein.
2. Die Autoren oder Verleger von Werken, welche in mehrere, Abtheilungs-
oder Lieferungsweise erscheinende Bände zerfallen, sollen verpflichtet sein, auf der ersten
Abtheilung oder Lieferung eines jeden Bandes die Erklärung zu wiederholen, daß sie
sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten beabsichtigen.
3. Werke, auf welche die Bestimmung im Artikel 7 Anwendung findet, sollen
in beiden Ländern zur Durchfuhr nach einem dritten Lande unbehindert zugelassen
werden.
Gegenwärtiges Protokoll, welches, ohne besondere Natisikation, als durch den
Austausch der Ratifikationen der drei Verträge, auf welche es Bezug hat, von den be-
theiligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen werden soll, ist zu Berlin am
14. Dezember 1864 in doppelter Ausfertigung aufgenommen worden.
Bismarck= Schönhausen. Benedetti.
Pommer Esche. de Elercg.
Pbilipsborn.
Delbräck.
(L. 8.)