Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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sprechende Abänderung und Erweiterung des zwischen ihnen bestehenden Handels- und 
Zoll- Vertrages vom 19. Februar 1853 Unterhandlungen cröffnen lassen und zu diesem 
Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max Philipsborn 
und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rath Gustav Hasselbach, 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Ralh Moriz von Reichert 
und 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanz-Rath Julius Hans von Thümmel; 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich: 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Vorsland der Ministerial- 
Sektion für die indirekten Abgaben Dr. Carl Freiherrn von Hock, 
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollwachten, 
den folgenden Handels- und Zollverlrag vereinbart und abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen 
ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhrverbote zu hemmen. 
Ausnahmen hiewon dürfen nur Statt finden: 
#a) bei Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern; 
5) aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten; 
Oin Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. 
Artikel 2. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- 
und Ausgangs-Abgaben, sowie hinfichtlich der Durchsuhr dürsen von keinem der 
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