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beiden vertragenden.Theile dritte Staaten Hünstiger als der andere vertragende Theil
behandelt werden. Jede dritten Staaten in dlesen Beziehungen eingeräumte Begün-
sligung ist daher ohne Gegenleisung dem andern vertragenden Theile gleichzeitig
einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünsigungen, welche die mit
einem der vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen,
sowie solche Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zu-
Cestanden sind und ausdrücklich von der Anwendung obiger Bestimmung auggeschlos-
sen werden. Diese Begünstigungen können denselben Staaten für die nämlichen
Gegenstände in nicht höherem Maße auch nach Ablauf dieser Verlräge zugestanden
werden.
Artikel 3.
Die vertragenden Theile wollen vom 1. Juli 1865 an gegenseitige Verkehrs-
Erleichterungen auf Grundlage des sreien Eingangs roher Natur- Exzeugnisse und
des gegen ermäßigte Zollsäße zu gestattenden Eingonos gewerblicher Erzeugnisse ihrer
Länder eintreten lassen.
Demgemäß sind sie übereingekommen, daß bei dem unmittelbaren Uebergang aus
dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des andern Theils in Oesterreich
A. B. von den in der Anlage 4 und im Zollvereine von den in der Aulage D bezeichne-
ten Waaren keine, beziehungsweise keine höheren, als die in diesen Anlagen be-
stimmten Eingangs-Abgaben erhoben werden sollen.
Artikel 4.
Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Verlrages in dem Gebiete des
einen oder des andern der vertragenden Theile Erhöhungen der allgemeinen tarifmä-
bigen Eingangszölle gegen den vom 1. Juli 1865 an gültigen Tarif eintreten sollten,
so bleiben diese auf die in den Anlagen A und B# vereinbarten Zollsätze und Zollbe-
freiungen ohne Einfluß.
Wemn aber einer der verlragenden Theile für eine von den in den Anlagen A.
und B. genannten Waaren eine Ermäßigung seines vom 1. Juli 1805 an gültigen all.
gemeinen Zolltarifs, sei es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter,
eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem andern Theile von dieser Ermäßigung min-
destens drei Monate vor deren Eintreten Nachricht zu geben, und es bleibt alsdaun,