Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

18.65. 179 
vorbehaltlich anderweiter Verständigung, dem andern Theile freigestellt, diese Waare 
nu#r gegen Beibringung von Ursprungszeugnissen zollfrei. beziehungsweise gegen den 
verabredeten Zoll zuzulassen. Wer von dieser Besugniß Gebrauch macht, wird den 
andern Theil von der deshalb erlassenen Anordnung vier Wochen vor deren Vollzug 
in Kenntniß seten. 
Artikel 5. 
1. Die unmittelbar aus dem Gebiete des einen vertragenden Theils in das 
Gebiet des andern übergehenden Waaren sollen beiderseits von allen Ausgangs-Ab. 
gaben frei sein. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehend aufgeführten 
Waaren, von denen die unten verzeichneten Ausgangs= Abgaben erhoben werden 
dürsen, nämlich: 
' im Zollvereine: 
von Lumpen und andern Absällen zur Papier-Fabrikation und zwar: 
u) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makukattr und Papier- 
spänen 13 Thaler (2 Fl. 55 Kr. füdd. W.) vom Zoll-Centner 
h) altem Tauwerk, alten Fischernetzen und Stricken, getheert, vder nicht getheert, 
Thaler (35 Xr. sũdd. W.) vom Zoll · Centuer; 
in Desterreich: 
n) von Fellen und Häuten, gemeinen (Pos. 6. a. der Anlage A) 2 Fl. 50 Ar. 
ö. W. vom Zoll-Centner, 
h) von Lumpen (Hadern) und anderen vühsältn dur Papierfabrikation (Pos. 44. b. 
der Anlage 4) 3 Fl. ö. W. vom Zoll-Cen 
) von Knochen, Klauen, Füßen, *3 (Pos. 44. c. der Anlage 4) 
75 Kr. ö. W. vom Zoll-Ceniner. 
2. In jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser 
Erzeugnisse bewilligten Ausfuhr-Vergütungen nur die Zölle oder innern Steuem er- 
seen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie ver- 
serligt worden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Aussuhr Präme sollen sie 
nicht enthalten. 
Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhalinisses
	        
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