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vorbehaltlich anderweiter Verständigung, dem andern Theile freigestellt, diese Waare
nu#r gegen Beibringung von Ursprungszeugnissen zollfrei. beziehungsweise gegen den
verabredeten Zoll zuzulassen. Wer von dieser Besugniß Gebrauch macht, wird den
andern Theil von der deshalb erlassenen Anordnung vier Wochen vor deren Vollzug
in Kenntniß seten.
Artikel 5.
1. Die unmittelbar aus dem Gebiete des einen vertragenden Theils in das
Gebiet des andern übergehenden Waaren sollen beiderseits von allen Ausgangs-Ab.
gaben frei sein.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehend aufgeführten
Waaren, von denen die unten verzeichneten Ausgangs= Abgaben erhoben werden
dürsen, nämlich:
' im Zollvereine:
von Lumpen und andern Absällen zur Papier-Fabrikation und zwar:
u) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makukattr und Papier-
spänen 13 Thaler (2 Fl. 55 Kr. füdd. W.) vom Zoll-Centner
h) altem Tauwerk, alten Fischernetzen und Stricken, getheert, vder nicht getheert,
Thaler (35 Xr. sũdd. W.) vom Zoll · Centuer;
in Desterreich:
n) von Fellen und Häuten, gemeinen (Pos. 6. a. der Anlage A) 2 Fl. 50 Ar.
ö. W. vom Zoll-Centner,
h) von Lumpen (Hadern) und anderen vühsältn dur Papierfabrikation (Pos. 44. b.
der Anlage 4) 3 Fl. ö. W. vom Zoll-Cen
) von Knochen, Klauen, Füßen, *3 (Pos. 44. c. der Anlage 4)
75 Kr. ö. W. vom Zoll-Ceniner.
2. In jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser
Erzeugnisse bewilligten Ausfuhr-Vergütungen nur die Zölle oder innern Steuem er-
seen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie ver-
serligt worden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Aussuhr Präme sollen sie
nicht enthalten.
Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhalinisses