Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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derselben zu dem Zolle oder zu den innern Steuern wird gegenseitige Mütheilung 
erfolgen. 
3. Von Waaren, welche durch das Geblet eines der vertragenden Theile aus- 
oder nach dem Gebiete des andern Theiles durchgesührt werden, dürfen Durchgangs- 
abgaben nicht erhoben werden. 
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, 
als auf die unmitlelbar durchgeführten Waaren Anwendung. 
Artikel 6. 
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung 
von Eingangs= und Ausgangs-Abgaben zugestanden: 
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs-Gegenständen), welche aus dem 
freien Verkehr im Gebicte des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern 
auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß= und 
und Marktverkehr versemet, in dem Gebiete des andern Theils aber nlcht in den freien 
Verkehr geseht, sondern unter Controle der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen 
(Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert, sowie für Musler, welche von Handelsrei- 
senden eingebracht werden, alle diese Gegenstäude, wenn sie binnen einer im Voraus zu 
bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden; 
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragenden Theils 
gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird; 
) für Glocken und Lettern zum Umgiesen, Stooh zum Flechten, Wachs zum 
Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln) 
) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appreti= 
ren, Bedrucken und Stiicken, Garne zum Stricken, Gesplnuste (einschließlich der er- 
sorderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren, Häute 
und Felle zur Leder- und Pelzwerkbereitung, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) 
Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, sowie für 
Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen; 
e) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das 
Gebiet des andern vertragenden Theils gebrachte und nach Erreichung jenes Zwek- 
kes, unter Bcobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschristen, zurückge-
	        
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