Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 181 
führte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung dersel- 
ben unverändert bleibt; 
und zwar in dem Falle unter c unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in den Fällen 
unter n, b, 4 und c, sofern die Identität der aus, und wiedereingeführten Gegen- 
stände außer Zweifel it. 
Artikel 7. 
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinver- 
fahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt wer- 
den, daß beim unmittelbaren Uebergauge selcher Waaren aus dem Gebiete des einen 
der vertragenden Theile in das Gebiet des andem die Verschluß= Abnahme, die Anlage 
eines anderweiten Verschlusses nud die Auspackung der Waaren unlerbleibt, sofern 
den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. Ueberhaupt soll die Abfertigung 
Möglichst beschleunigt werden. 
Artikel 8. » 
Die vertragenden Theile werden auch serner darauf bedacht sein, ihre gegenüber= 
liegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, 
so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete in 
das andere gleichzeitig Stakt finden können. 
Artikel 9. 
Innere Abgaben, welche in dem einen der verkragenden Theile, sei es für Rech- 
nung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Her- 
vorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen 
Erzeugnisse des andern Thello unter keinem Vonwand höher oder in lästigerer Weise tref- 
fen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes. 
Artikel 10. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch serner zur Verhütung und Be- 
strafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel 
mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die 
Rechtshülse zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des andern Staates die Verfolgung 
der Kontravenlenten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll= und
	        
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