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Wegegelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelber oder
mittelbar zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder mit dem Auslaude
dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen (5 XNr. ö. W.) für ein
Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens zu den
jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Sat nicht erreichen, höchstens zu diesem
letzteren erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Ver-
kehr dürfen auf den erwähnten Straßen nach Verhältniß der Streckenlängen nicht höher
sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und 17 ent-
haltenen Bestimmungen.
Artikel 16.
Aus Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beforderunn-
gen die Angehörigen des andern Theils und deren Güter nicht ungünstiger, als die eige-
nen Angehörigen und deren Güter behandelt werden.
Für Durchsuhren nach oder aus dem Gebiete des andern Theils soll kein Staat
höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben Eisen-
bahn die in dem eigenen Gebiete auf- oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig unter-
liegen. "
Artikel 17.
Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung auf
den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindun-
gen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung
der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.
Sie werden serner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vor-
handen sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vor-
schristomäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte
im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung besugtes Zoll= oder
Steueramt befindet, von der Declaration, Abladung und Nevision an der Grenze, sowie
vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsver-
zeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschristsmähig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Ge.
biet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des andern ohne Umla-