Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 166 
dung durchgeführt werden, sollen von der Detlaration, Abladung und Nevision, sowie 
vom Kolloverschluß sowohl im Innem als an den Grenzen frei bleiben, insosern diesel- 
ben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriese zum Durchgang an- 
gemeldet sind. 
Die Verwirklichung der vorslehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß 
die betheiligten Eisenbahnvenwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit 
unverletztem Verschlusse am Absertigungsemte im Innern oder am Ausgangsamte ver- 
Pflichtet selen. 
Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zoll. 
absertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden 
sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem andern Theit, unker 
Vorauss#tzung der Gegenseitigkeit, Anwendung. 
Artikel 18. 
Die vertragenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Amabme 
gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Besugniß der Unterthanen 
des einen Theils, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spiel- 
raum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche in dem Gebiete 
des andern Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitwumkt ab, 
wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, 
welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhällnisse stehenden eigenen Unter- 
thanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche 
sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetz- 
lichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie blos für 
dieses Geschäft personlich oder durch in ihren Diensten stehende Neisende Ankäufe 
machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem 
Gebiete des andern vertragenden Theils keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten 
verpflichtet sein. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und 
zum Absatz eigener Erzeugnisse vder Fabrikate in jedem der vertragenden Theile die Un- 
terthanen des andern ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werben .%
	        
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