Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 187 
rien der vertragenden Theile zusammentreten, um die zur Ausführung desselben erfor- 
derlichen Vereinbarungen und Vollzugsvorschriften sestzustellen. 
Artikel 21. 
Die in den Nulagen dieses Vertrages enthaltenen Beslimmungen sind als integri- 
rende Theile desselben anzusehen. 
Artikel 25. 
Der gegenwärtige Vertrag trikt vom 1. Juli 1865 ab an Stelle des Vertrages 
vom 19. Februar 1853. Seine Dauer wird auf die Zeit vom 1. Juli 1865 bis zum 
31. December 1877 festgestellt. 
Beide Theile behalten sich vor, über weitergehende Verkehrserleichterungen und 
über möglichste Annäherung der beiderseirigen Folltarife und demnächst über die 
Frage der allgemeinen deutschen Zolleinigung in Verhandlung zu treten. Sobald der 
eine von ihnen den für die Verhandlung geeigueten Zeitunkt für gekommen erachtet, 
wird er dem andern seine Vorschläge machen und werden Commissarien der vertragenden 
Theile zum Behuf der Verhandlung zusammentreten. 
Es wird beiderseits anerkannt, daß die Autonomie eines jeden der vertragenden 
Theile in der Gestaltung seiner Zoll= und Handels-Gesetzgebung hierdurch nicht hat 
beschränkt werden wollen. 
Artikel 20. 
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt jedem deutschen Staate vorbehalten, welcher 
sich künftig dem Zollvereine anschließen wird 
Artikel 27. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratisikations-Urkunden 
binnen sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin, den 11. April 1865. 
(ez.) Pbilivsborn. Hasselbach. Freiherr von Hock. 
(I. S.) (I. S.) (L 8.) 
von Neichert. von Thümmel. 
(I.8.) (I. S.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.