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rien der vertragenden Theile zusammentreten, um die zur Ausführung desselben erfor-
derlichen Vereinbarungen und Vollzugsvorschriften sestzustellen.
Artikel 21.
Die in den Nulagen dieses Vertrages enthaltenen Beslimmungen sind als integri-
rende Theile desselben anzusehen.
Artikel 25.
Der gegenwärtige Vertrag trikt vom 1. Juli 1865 ab an Stelle des Vertrages
vom 19. Februar 1853. Seine Dauer wird auf die Zeit vom 1. Juli 1865 bis zum
31. December 1877 festgestellt.
Beide Theile behalten sich vor, über weitergehende Verkehrserleichterungen und
über möglichste Annäherung der beiderseirigen Folltarife und demnächst über die
Frage der allgemeinen deutschen Zolleinigung in Verhandlung zu treten. Sobald der
eine von ihnen den für die Verhandlung geeigueten Zeitunkt für gekommen erachtet,
wird er dem andern seine Vorschläge machen und werden Commissarien der vertragenden
Theile zum Behuf der Verhandlung zusammentreten.
Es wird beiderseits anerkannt, daß die Autonomie eines jeden der vertragenden
Theile in der Gestaltung seiner Zoll= und Handels-Gesetzgebung hierdurch nicht hat
beschränkt werden wollen.
Artikel 20.
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt jedem deutschen Staate vorbehalten, welcher
sich künftig dem Zollvereine anschließen wird
Artikel 27.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratisikations-Urkunden
binnen sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den 11. April 1865.
(ez.) Pbilivsborn. Hasselbach. Freiherr von Hock.
(I. S.) (I. S.) (L 8.)
von Neichert. von Thümmel.
(I.8.) (I. S.)