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8. 10.
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederausfuhr
unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebüh-
renden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann elntreten lassen, wenn ihm durch eine.
vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach
dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem lehteren angemeldet
worden ist.
S. 11.
Vor Musführung der im 5. 9 unter b und im 5. 10 enkhaltenen Beslimmun-
gen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befug-
nisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten An-
melde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmit-
telbar in Beziehung stehen, Übereinstimmend vorzuschreibenden Absertigungsstunden
und über, nach Bedürfniß anzuordneude amtliche Begleitungen der ausgeführten Waa ·
reu bis zur jenseitigen Anmeldesttlle, sowie über besondere Maßregeln für den Eisen-
bahnverkehr sich bereitwilligst verfländigen. "
§.12.
JederdcrvktlkagcadenThcilchatdieinden§§.lsundl4ermähntcnuebch
tretungen der Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern
auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben
oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen §F. bezeich-
neten Strafen zu verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig,
die dem andern vertragenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht
des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen
zu lassen.
§. 13.
Uebertretungen von Ein., Aus- und Durchfuhr= Verboten des andern Theiles
und Zoll= oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unter-
lassungen, durch welche dem leteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein-= oder Aus-
gangs-Abgabe entzogen wird oder bei unenkdecktem Gelingen entgogen werden würde,
sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation