242 1865.
Artikel 1.
Der zwischen den Königreichen Preußen und Sachsen, dem Großherzogthume
Baden, dem Kurfürstenthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-
Vereine verbundenen Staaten, dem Herzogthume Braunschweig und der freien Stadt
Frankfurt Behufs eines gemeinsamen Zoll- und Handels-Systems errichtete Verein
wird vorläufig auf weitere zwöls Jahre, vom 1. Januar 1866 anfangend, also bis
zum letzten Dezember 1877, fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 30. März und
11. Mai 1833, vom 12. Mai 1835, vom 2. Jannar 1836, vom 8. Mai, 19.October
und 13 November 1841 und vom 4. April 1853 zwischen den kontrahirenden Staaten
auch serner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen und
zusäßlichen Bestimmungen, in Kraft.
Die Verabredungen, welche in den im Artikel 1 genannten Verkrägen über die
Durchgangs-Abgaben getroffen sind, treten außer Wirksamkeit.
rtikel 3.
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe
von nicht mehr als 15 Sgr. — 521 kr. — vom Zeuiner belegt sind werden hinsicht-
lich der, in den einzelnen Verelnsstaaten auf die Hervorbringung, die Zubereitung
oder den Verbrauch gewisser Gegenstände gelegten Steuern als inländische Erzeugnisse
angesehen. Sie unterliegen daher fortan den Bestimmungen, welche in den Artikeln
3 des Vertrages vom 8. Mai 1841, 10 des Vertrages vom 19. Oktober 1841 und
11 des Vertrages vom 4. April 1853 unter Nr. II getroffen sind.
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereines aus Rüben bereiteten Zucker#s
ist unter den kontrahirenden Theilen die anliegende besondere Uebereinkunft gelroffen
worden, welche einen Bestandtheil des gegenwäctigen Vertrages bilden und ganz so
angesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst ausgenommen wäre!. ·
Artikel 5.
Nachdem durch den Münzvertrag vom 24. Jannar 1857 der Dreißig-Thaler-Fuß
an die Stelle des Vierzehn-Thaler- Fußes und der Zweiundfünfzig · und-einhalb-
Aun m. Eihe die Anlage zu Artikel 12 des Vertragee vom 16. Mal 1865 (unte VII
nachsfolgend).