Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 243 
Gulden-Fuß an die Stelle des Vierundzwanzig= und- einhalb-Gulden-Fußes gesetzt 
ist, wird der gemeinschaftliche volltarifi in zwei Wr 0 dem Dreißig- 
Thaler-Fuße und nach dem 3 söig = und einhal ulden- Fuße ausgefertigt 
werden. 
Artikel 6. 
Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird unter Auf- 
hebung der Verabredungen im Artikel 7 des Vertrages vom 8. Mai 1841, Artikel 21 
des Vertrages vom 19. Oktober 1841 und Alikel 22 des Vertrages vom 4. April 
1853 Folgendes sestgesetzt: 
Der Ertrag der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben wird nach Abzug: 
u. der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem 
Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle ersorderlich sind 
(Artikel 30 der Verträge vom 30. März und 11. Mai 1833, sowie vom 
12. Mai 1835, Arkikel 29 des Vertrages vom 19. Oktober 1841 und Arkikel 
30 des Vertlrages vom 4. April 1853), 
b. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
c. der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten 
Steuervergütungen und Ermäßigungen 
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Vevölkerung, mit 
welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem 
anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für 
ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenüen zu leistenden Zahlung, dem 
Zoll-Systeme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates 
eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre 
ausgemistelt und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegen- 
seitig mitgetheilt werden. 
Unier Berücksichtigung der besonderen Verhällnisse, welche hinslchtlich des Ver- 
brauches an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Franksurt obwalten, ist wegen 
des Antheiles derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes Abkommen 
getroffen. 
  
Artikel 7. 
Da der zwischen Preußen und Oesterreich abgeschlossene Handels- und Zollver-
	        
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