1865. 240
bei der Steuer von der Brannt'wein-Fabrikation und bei der Ueber-
gangs-Abgabe von Branntwein fünf Prozent,
bei den übrigen gemeinschastlichen Einnahmen drei Prozent
au Erhebungskosten zurückbehalten.
Von Herauszahlungen, welche auf die Branntweinstener und die Uebergangs-
Abgabe für Branntwein an Braunschweig zu leisten sein möchten, werden Erhe-
bungskosten nur in dem Falle zurückbehalten werden, wenn die Brutto-Einnahme
Braunschweigs, ohne Abzug der Ausfuhr-Vergütung, weniger betragen hat, als
sein Antheil an der zur Vertheilung kommenden Einnahme.
Artikel 9.
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu einer sortdauernden völligen Ueber-
einstimmung der vereinbarten gesehlichen, reglementären und Kontrole-Vorschristen
binsichtlich derjenigen Steuern und Abgaben, bei welchen nach den vorstehenden
Verabredungen eine Gleichmäßigkeit oder Gemeinschaft stattfindet.
Die Wirksamkeit der, von einem kontrahirenden Theile an die Zolldirektionen
oder Hauptämter eines anderen abgeordneten Beamten oder Kontroleure erstreckt
slch auchferner auf die Erhebung und Kontrole der in die Gemeinschaft fallenden Steuern
und Abgaben unter Anwendung der, wegen der Stellung und Befugnisse der ge-
dachten Beamten oder Kontroleure im Allgemeinen getrofsenen Verabredungen.
Diejenigen kontrahirenden Theile, zu deren Behörden solche Beamte nicht ab-
geordnet sind, gestehen den anderen das Recht zu, von Zeit zu Zeit durch beson.
ders zu entsendende Kommissare von der Erhebung und Kontrole der gedachten Steuern
und Abgaben, insbesondere der - von der Branntwein-Fabrikalion, Kenntniß
zu nehmen.
Brennerei-Revisionen dürfen von Beamten eines anderen Theiles stets nur in
Begleitung eines Landesbeamten vorgenommen werden.
Artikel 10.
Sollte der, auf den Kopf der Bevölkerung treffende Ertrag an Branntweinsteuer
sich erheblich und anhaltend vermindern, ohne daß diese Erscheinung durch Mißernten
oder notorische Abnahme der Branntwein-Fabrikation oder Konsumtion sich erklären
liehe, so soll durch eine gemeinschaftliche Untersuchung geprüft werden, ob die Vermin-
derung der Einnahme in der Unzulänglichkeit des zur Anwendung kommenden, auf den
Rauminhalt der zur Einmaischung oder Gährung der Maische benutzten Gefäße und