Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

250 1865. 
der Zahl der Einmaischungen beruhenden Erhebungs-Maßstabes ihren Grund habe. 
Ill diese Frage bejahend entschieden, so soll eine Aenderung des Erhebungs-Maßltabes 
insoweit eintreten, als nöthig ist, um denselben dem, im Arkikel 1 festgesetzten 
Steuersatße wiederum nahe zu bringen. 
Ist eine Einigung hierüber nicht zu erreichen, so bleibt es jedem der kontrahiren- 
den Theile überlassen, die ihm nothwendig scheinende Erhöhung des Erhebungssatzes 
für sich allein anzuordnen. Die Einnahme-Gemeinschaft soll zwar auch in diesem 
Falle fortgesetzt, die Gleichheit des Theilnahme-Verhälinisses soll aber dadurch auf- 
recht erhalten werden, daß derjenige Theil, welcher den Steuersaß erhöhet 
1. von der gesammten in seinem Gebiete auffommenden Branntweinsleuer-Ein- 
nahme so viel von der Theilung ausschlieht und für sich behält, als der von 
ihm für die Branntwein-Fabrikation aus mehligen Substanzen angenom- 
mene volle Erhebungssatz höher ist, als der gleicharlige Sab in den andern 
Staaten; 
beim Eingange von Branntwein aus dem Gebiete derjenigen Theile, welche 
einen geringeren Steuersatz beibehalten, eine, der Differenz der Steuersähe 
entsprechende Uebergangs-Abgabe für seine alleinige Rechnung erhebt; 
besugt ist, auf privative Rechnung die Rückvergütung bei der Ausfuhr in 
das Ausland und in andere Vereinsstaaten im Verhältniß der eingetretenen 
Erhöhung des Erhebungssahes zu erhöhen und bei der Ausfuhr in die Ge- 
biete der anderen kontrahirenden Staaten eine Rückvergütung zu gewähren, 
welche jedoch den Betrag nicht übersteigen darf, um welchen die Vergütung 
bei der Aussuhr in das Ausland undi in andere Vereinsstaaten erhöhet wor- 
den ist. 
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Artikel 11. 
Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt mit dem 1. Jannar 1866. 
Derselbe tritt, von diesem Tage ab, an die Stelle folgender, zwischen den kontrahi- 
renden Theilen abgeschlossener Verlräge, nämlich: 
1. des Vertrages zwischen Preußen und Sachsen wegen gleicher Besteuerung 
innerer Erzeugnisse vom 30. März 1833, soweit derselbe auf Gegenstände 
des gegenwärtigen Verlrages Bezug hat; 
2. der Verträge zwischen Preußen, Sachsen und den zu dem Thüringischen 
Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Staaten
	        
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