Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

252 1865. 
IV. 
VBertrag 
wischen 
Meußen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll= und Hamels= 
Vereine verbundenen Staaten und Braunschweig 
über 
den Verkehr mit Tabab und Wein. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sach- 
sen, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer Seiner Majestät 
dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen 
bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Souveraine für Ihre 
diesem Vereine angehörenden Lande und Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig 
und Lüneburg, von dem Wunsche geleitet, den gegenseilig freien Verkehr mit Tabak 
und Wein zwischen Ihren Landen aufrecht zu erhalten, haben Unterhandlungen er- 
öffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
Heine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich 
von Pommer Esche 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Director Alexander Max Philipsborn 
und 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Martin Friedrich Rudolph 
elbrück; 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Jhren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel:; 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Allerhöchst Ihren Direktor der Haupt-Staats-Casse Friedrich Theo- 
dor ; 
Die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen 
Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll, und Han- 
dels. Vereine betheiligten Souveraine, und zwar:
	        
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