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Mitgliedern des Zollvereins vom 26. /31. December 1853, wegen Fort ·
dauer des Anschlusses des Grohherzogthums Luxemburg an das Zollsystem
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines;
4 die freie Hanse-Stadt Bremen, vermöge ihrer Verträge mit Hanno-
ver vom 29. September 1854 und mit Preußen, Hannover, Kurhessen und
den übrigen Mitgliedern des Zollvereines vom 26. Jannar 1856 in Be.
ziehung auf die in diesen Verträgen näher bezeichneten Gebielstheile;
16. Schaum burt- Lippe, vermöge seines Vertrages mit Hannover vom 21.
Mäitz 1865
Sollte 8 der vorgedachten Verträge vor oder nach Ausführung des gegenw#r-
tigen Vertrages ablaufen, ohne daß er ausdrücklich oder stillschweigend erneuert würde,
so werden sich die kontrahirenden Regierungen hiewon gegenseitig Mittheilung machen.
Die Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Besitzungen werden hinsichtlich
aller aus dem gegenwärtigen Vertrage herrührenden Rechte und Verbindlichkeiten eben
so betrachtet, als wenn sie einen Theil des Königreiches Hannover bildeten.
4 Artikel 3.
Von dem Gesammtvereine bleiben vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen
Landcstheile der kontrahirenden Slaaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme
in den Gesammtverein nicht eignen. «
HierbciwckdeujedochiaBezichungaufdicschonbisherzttInZollvckcincgchöki-
gen Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleich-
terten Verkehres der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig
bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständ-
nisse der Vereinsglieder bewilligt werden
Zur Zeit sind vom Gesammtvereine ausgeschlossen:
1. preußische Landestheile, und zwar: die Ortschasten Drenifkow, Porep und
Suckow, die Kolonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß. Menow, die Nittergüter und
Dörfer Zettemin mit Peenwerder, Duckow, Nottmannshagen, Nützenfelde, Karlsruh
und Pinnow;
2. hannoversche Landestheile, und zwar: der Hafenort Geestemünde, das Fort
Milhelm in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkemwerder,
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