Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 29 
sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich beslehend, soll nur für Ge- 
genstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll 
dabei der im §. 3 dieses Artikelc ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegen- 
seitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsslaaten ebenso 
wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen. « 
Zu den, zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hier- 
nach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder Korporationen 
allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider 
(Obstwein) und die der Mahl- und Schlacht-Steuer unterliegenden Erzeugnisse, fer- 
ner Brennmaterialien, Markt-Victualien und Fourage. 
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur in den- 
jenigen Vereinsstaaten, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören (Bayern, 
Württemberg, Baden, Großherzogkhum Hessen und Nassau), zulässig sein. 
So weit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die Erhebung 
einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder Korporationen ge- 
genwärtig statifindet, oder (wie in Kurhessen) nach der bestehenden Gesetgebung 
nicht versagt werden kann, wird es dabel ausnahmsweise bewenden. 
Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen zur Erhe- 
bung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier, in Ab- 
sicht ihres Belrages der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit 
der Staatssteuer zusammen, den in F. 2 dieses Artikels feslgesetzten Maximalsatz von 
10 Thlrn. für die Ohm, und beim Wein und Vier den Sad von 20 Prozent der für 
die Staatssteuern ebendaselbst verabredeten Maximalsäße nicht überschreiten dürfen. 
Ausnahmen hiervon sollen nur insoweit zulässig sein, als einzelne Kommunen oder Kor- 
porationen schon gegenwärlig eine höhere Abgabe erheben, welchen Falls letztere sortbe, 
stehen kann. 
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von onderen, als den vorstehend 
genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll die Erhebung der letzteren 
zwar einstweilen sortbestehen konnen, die betreffenden Regierungen werden es sich jedoch 
angelegen sein lassen, solche Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. 
Ueber den Erfolg der dicsfälligen Bemühungen wird den übrigen Vereins. Regierungen 
auf den jährlichen General-Konserenzen von Zeit zu Zeit Millheilung gemacht werden. 
Vom Taback dürsen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen 
überall nicht erhoben werden. *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.