1865. 281
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarise vom Jahre 1828 bestimmte Chaussee-
geld soll als der höchste Satz angesehen und hinfüro in keinem der kontrahirenden
Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen
Chausseen, welche von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien angelegt
sind oder angelegt werden möchten, insofern dieselben mu Nebenstraßen sind oder bloß
lokale Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit
den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken.
Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der GChaussregelder eingegangenen
Verbindlichkeit haben Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung übernommen,
ihre dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflaster-Geldern sollen auf chaussirten
Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Gu##dsatze gemäß aufgehoben und
die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die
Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.
Artikel 14.
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Haupt-Abtheilungen, und zwar nach
dem durch den Münzvertrag vom 24. Jannar 1857 festgestellten Dreißig--Thalerfuße
und 3 d einhalb Guldensußie, ausgeferiigt.
Die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten, — mit Ausnahme der
Scheidemünze — werden nach der, auf dem vorgedachten Münzvertrage beruhenden
Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des
Vereines angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebe-
stellen bewendet es bei den, die Annahme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden
Bestimmungen des Münzvertrages.
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmtlichen kontra-
hirenden Staaten, mit Ausnahme des Königreiches Bayern, als allgemeines Landesge-
wicht bestehende Zentner (50 Kilogramme). Es wird daher im gesammten Vereine die
Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegen-
stände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen.
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maße zu verzollenden Ge-
genstäude wird in allen Theilen des Vereines so lange nach dem landesgesetzlichen Maß
erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls vereinigt haben wird.
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten,
auch für das Maßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichtsspstem ihrer Länder im