Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 283 
Artikel 18. 
Die kontrahirenden Regierungen werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch 
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Besugniß 
der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, mög- 
lichst freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Ge- 
biete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine 
Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhält- 
nisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche 
sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die 
geseßlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie bloß für 
dieses Geschäft persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, 
oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten 
keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unterthanen 
der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. 
Artikel 19. 
Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und deren 
Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen 
Sesschisse zulassen und von diesem Giundsatze namentlich auch in Betreff der Binnen- 
schifffahrt oder Kabotage keine Ausnahme machen. 
Ihre Seehäsen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Vereinsstaates 
gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterthanen entrichtet werden, 
offen stehen; auch sollen die in fremden See- und anderen Handelspläten angestellten 
Konsuln eines oder des anderen der kontrahlrenden Staaten veranlaßt werden, der 
Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst 
mit Rath und That anzunehmen. 
Artikel 20. 
Die kontrahirenden Staaten erneuern das zum Schuzze ihres gemeinschaftlichen 
Zollspstems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen 
Defraudation zwischen ihnen bestehende Zollkartel vom 11. Mai 1833.
	        
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