Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 287 
für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getrofsenen besonderen 
Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt wer- 
den sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereines innerbalb ihres Gebie- 
tes überlassen. 
Artikel 28. 
In jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebietes, wird 
die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks-Behörden, sowie die Vollziehung der 
gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, 
mehreren Zolldirektionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des betreffen- 
den Staates untergeordnet sind. Die Bildung der Zolldirektionen und die Einrichtung 
ihres Geschästsganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungs- 
kreis derselben aber wird, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die 
hemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende 
Instruktion bezeichnet. 
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche General-In- 
spektor in den Berührungen mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle 
einer Zolldirektion. 
Ueber einige Abäuderungen in der Organisation der Zolldirektion in Frankfurk ist 
eine besondere Uebereinkunft getroffen worden. 
Artikel 29. 
Die von den Zollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierkeljahres auf- 
zustellenden Quartal= Extrakte und die nach dem Jahres= und Bücher-Schlusse auf- 
zustellenden Final= Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungeweise 
während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Joll-Einnahmen werden von den 
Zolldireklionen nach vorangegangener Prüfung in Haupt-Uebersichten zusammen- 
hetragen, und diese an das in Berlin besteheude Central= Bürean des Zollvereines 
eingesendet. 
Auf dem Grunde dieser Uebersichten wird von dem Central-Büreau von drei zu 
drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten geferügt, 
dieselbe den Central-Finanzstellen der letzteren übersandt und zugleich Einleitung getrof- 
fen, um die etwaige Minder-Einnahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen verhält- 
nißmäßig an der Gesammt= Einnahme zuständigen Revenüen-Antheil durch Herauszab- 
lung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr-Einnahme slatige- 
sunden hat, auszugleichen. 104
	        
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