Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 289 
diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und Neben-Zolläm- 
ter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöse, und der Zolldirektionen, 
oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die den letz- 
teren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Be- 
dürfnisse der Zollverwaltung entstehen. 
0.insichtlich desjenigen Theiles des Bedarfs aber, welcher an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirkes 
für die Zoll-Erhebungs= und Aussichts- oder Kontrole-Behörden und Zoll- 
schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche 
von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto- 
Einnahme an Zoll-Gesällen nach der im Artikel 22 getroffenen Vereinbarung 
in Abzug gebracht werden. 
Bei dieser Ausmittelung des Bedarss soll da, wo die Perception privativer Ab- 
haben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürf- 
nissen der Zoll-Beamten murderjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher 
dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften 
überhaupt entspricht. 
Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Festsiellung allgemeiner Nor- 
men die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs= und 
Aufsichts-Behörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Ueberein- 
stimmung zu bringen. 
Die kontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei 
der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit 
der Kassenlokale und Geldtrausporte in der Art zu haften, daß Ausfälle, welche an den 
Zoll-Einnahmen durch Dienst-Untreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Ent- 
wendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den 
Beamten angestellt hak, oder welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein 
zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staate zur Last fallen. 
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter oder 
Packhöfe einem jeden der kontrahirenden Staaten zur Last sallen, bleibt es jedem dersel- 
ben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten, 
so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personal-Bestellung keine anderen als 
diejenigen Beschränkungen eimtreten, welche aus der Vereins-Zollordnung und den be- 
stehenden Instruktionen und Verabredungen hervorgehen. 
B 
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