1865. 289
diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und Neben-Zolläm-
ter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöse, und der Zolldirektionen,
oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die den letz-
teren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Be-
dürfnisse der Zollverwaltung entstehen.
0.insichtlich desjenigen Theiles des Bedarfs aber, welcher an den gegen das
Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirkes
für die Zoll-Erhebungs= und Aussichts- oder Kontrole-Behörden und Zoll-
schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche
von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-
Einnahme an Zoll-Gesällen nach der im Artikel 22 getroffenen Vereinbarung
in Abzug gebracht werden.
Bei dieser Ausmittelung des Bedarss soll da, wo die Perception privativer Ab-
haben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürf-
nissen der Zoll-Beamten murderjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher
dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften
überhaupt entspricht.
Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Festsiellung allgemeiner Nor-
men die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs= und
Aufsichts-Behörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Ueberein-
stimmung zu bringen.
Die kontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei
der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit
der Kassenlokale und Geldtrausporte in der Art zu haften, daß Ausfälle, welche an den
Zoll-Einnahmen durch Dienst-Untreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Ent-
wendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den
Beamten angestellt hak, oder welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein
zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staate zur Last fallen.
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter oder
Packhöfe einem jeden der kontrahirenden Staaten zur Last sallen, bleibt es jedem dersel-
ben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten,
so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personal-Bestellung keine anderen als
diejenigen Beschränkungen eimtreten, welche aus der Vereins-Zollordnung und den be-
stehenden Instruktionen und Verabredungen hervorgehen.
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