Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

206 1865. 
andererseits, betreffend den Beitritt Bayerns, Württembergs, des Großherzogthumes 
Hessen und Nassaus zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 
1864, vom 12. Oktober 1864. 
Vom 1. Januar 1866 ab tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen, den 
zum Thüringischen Zoll, und Handels-Vereine gehörigen Staaten und Braunschweig, 
betreffend die Theilung der gemeinschaftlichen Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben, 
vom 4. April 1853 außer Wirksamkeit. 
Artikel 41. 
Sosern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1876 von dem einen 
oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf weitere 
zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der 
Zwischenzeit sämmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Mahregeln überein- 
kommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19 der deutschen Bundesakte in 
Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereines vollfländig erfüllen. 
Gegenwärtiger Verkrag soll alsbald zur Ratifikation der kontrahirenden Regie- 
rungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binuen 
vier Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin den 16. Mai 1865. 
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Berks. 
(1.8.) 
(I.8.) (1.6.) (1.8.) 
von Thümmel. Albrecht. Frhr. von Valols, Schmidt. 
(#.8.) (L, 5) (1.8) (##S) 
Eramer. Ewuald. Thon. v. Thielau. 
(##.) (1.8. (L 8) (L.8) 
Meyer. Schellenberg. Mettenius. 
(1. 8) (1.8. u— 5)
	        
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