1865. 297
Anlage zu Artikel 12 des Vertrages.
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Uebereinkunft
wegen
Besteuerung ded Rübenzuckers.
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll- und Handels-
Vereines betrefsenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende
Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden:
Artikel 1.
Die Uebereinkünfte
vom 4. April 1853 wegen Besleuerung des Rübenzuckers,
vom 16. Februar 1858 wegen Besleucrung des Rübenzuckers und wegen Ver-
zollung des ausländischen Zuckers und Syrops, und
vom 25. April 1861 wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rüben-
zucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung
des ausländischen Zuckers und Syrops .
nebst den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln bleiben, soweit sie noch in Wirk-
samkeit sind, zwischen den kontrahirenden Slaaten auch ferner, jedoch mit den in
den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen in Krast.
Artikel 2.
Der Erkrag der Nübenzucker-Steuer bleibt gemeinschaftlich.
Er wird, vom 1. Jannar 1866 ab, nach Abzug:
a) der Vergütung, welche, nach den jeweiligen Verabredungen, den einzelnen
Vereins-Regierungen für die Kosten der Verwaltung der Rübenzucker- Steuer
zu gewähren ist,
b) der Rückerstattungen für unrichlige Erhebungen,
e) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuer-Vergü-
tungen