Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 297 
Anlage zu Artikel 12 des Vertrages. 
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Uebereinkunft 
wegen 
Besteuerung ded Rübenzuckers. 
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll- und Handels- 
Vereines betrefsenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende 
Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden: 
Artikel 1. 
Die Uebereinkünfte 
vom 4. April 1853 wegen Besleuerung des Rübenzuckers, 
vom 16. Februar 1858 wegen Besleucrung des Rübenzuckers und wegen Ver- 
zollung des ausländischen Zuckers und Syrops, und 
vom 25. April 1861 wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rüben- 
zucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung 
des ausländischen Zuckers und Syrops . 
nebst den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln bleiben, soweit sie noch in Wirk- 
samkeit sind, zwischen den kontrahirenden Slaaten auch ferner, jedoch mit den in 
den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen in Krast. 
Artikel 2. 
Der Erkrag der Nübenzucker-Steuer bleibt gemeinschaftlich. 
Er wird, vom 1. Jannar 1866 ab, nach Abzug: 
a) der Vergütung, welche, nach den jeweiligen Verabredungen, den einzelnen 
Vereins-Regierungen für die Kosten der Verwaltung der Rübenzucker- Steuer 
zu gewähren ist, 
b) der Rückerstattungen für unrichlige Erhebungen, 
e) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuer-Vergü- 
tungen