208 1865.
zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit
welcher sie in dem Gesammwereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem an-
deren der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für
ihre Antheile an dem gemeinschastlichen Ertrage der Rübenzucker-Steuer zu leistenden
Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigrtreten sind, wird in die Bevölkerung des-
jenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung wird durch die von drei zu drei Jahren stattsinden-
den Zählungen festgestellt.
Der Artikel 5 der Uebereinkunft vom 4. April 1853 tritt außer Krast. Hin-
sichtlich des Antheiles der freien Stadt Frankfurt verbleibt es jedoch bei den be-
stehenden Verabredungen.
Artikel 3.
Die Herauszahlungen, welche guf Grund der Abrechnungen für die vier Mo-
nate vom 1. Seplember bis letzten December zu leisten sind, werden am 1. Sep-
tember des folgenden Jahres fällig,
Auf die Herauszahluugen aus der Abrechnung für die letzten vier Monate des
Jahres 1865 findet diese Bestimmung keine Anwendung,
So geschehen Berlin den 16. Mal 1865.
(gez.) von Pommer Esche. Phillpsborn. Delbrück. Berks.
von Thümmel. Albrecht. Frhr. von Balols. Schmidt.
Cramer. Gwald. Thon. von Thielan.
Menyer. Schellenberg. Mettenins.