1865. z05
den Herm Johann Friedrich von Pomme Esche, Allerhöchst Ihren Wirk-
lichen Geheimen Nath,
den Herrn Alexander Maximilian Philipsborn, Allerhöchst Ihren Di-
rektor im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
und
den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück. Allerhöchst Ihren Di-
rektor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öfsentliche Arbeiten,
und
Seine Majestät der König der Belgier:
den Baron Johann Baptist Nothomb, Allerhöchst Ihren Staatsminister.
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät
dem Könige von Preußen,
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form besundenen Vollmachten,
über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Unterkhanen der Staaten des Zollvereins, welche in Belgien und die Belgier,
welche in den Staaten des Zollvereins dauernd oder vorübergehend sich aufhalten, sollen
daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die nämlichen
Rechte geniehen und keinen höheren, oder anderen Abgaben untenwvorfen werden, als
die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten drikten Landes.
Artikel 2.
Die Boden- und Gewerbs-Erzeugnisse Belgiens, welche in den Zollverein und
die Boden= und Gewerbs-Erzeugnisse der Staaten des Zollvereins, welche in Belgien
eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur Lagerung, zur Wie-
derausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung unterliegen
und insbesondere keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Er-
zeugnisse des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.
Sollte für das in Belgien raffinirte französische Seesalz eine Ermäßigung der Ac-
eise um mehr als 7 Prozent eintreten, so soll für das aus dem Zollverein herstammende,
in Belgien raffinirte Salz auf der Stelle eine Ermäßigung der Aecise gewährt werden,
welche um höchstens 7 Prozent geringer sein soll, als der für das franzöfische Seesalz
bewilligte Nabatt.