306 1865.
Artikel 3.
Bei der Ausfuhr nach Belgien sollen im Zollverein und bei der Ausfuhr nach dem
Zollverein sollen in Belgien Ausgangs-Abgaben von keinen anderen Waaren und mit
keinem höheren oder anderen Betrage erhoben werden, als bei der Ausfuhr nach dem
in dieser Beziehung am meisten begünstigten dritten Lande.
Artikel 4.
Die Waaren-Durchfuhr nach und von Belgien soll im Zollverein und die Waa-
ren= Durchsfuhr nach und von dem Zollverein soll in Belgien von jeder Durchgangs-
Abgabe frei sein, unbeschadet der besonderen Anordnungen in Beziehung auf Schieß-
pulver, Kriegswaffen und Salzl.
Artikel 5.
Jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermähigung in dem Tarife der Ein-
gangs= oder Ausgangs-Abgaben, welche einer der hohen verkragenden Theile einer
dritten Macht zugesleher möchte wird gleichzeitig und ohne Bedingung dem andern zu
Theil werden. "
Ferner wird keiner der vertragenden Theile ein Einfuhr= oder ein Ausfuhr-Ver-
bot gegen den anderen in Kraft setzen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen
Nationen Anwendung fände.
Die vorstehende auf Ausfuhrverbote bezügliche Bestimmung kann den, aus
dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der zum Zollvereine gehörenden
deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun. Werden aus dieser Veranlassung Ver-
bote erlassen, so würde die belgische Regierung die Ausfuhr derselben Gegenstände
verbieten können.
Artikel 6.
Belgien tritt der Uebereinkunft bei, welche am 2. August 1862 zwischen dem Zoll-
verein und Frankreich über die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den
Eisenbahnen abgeschlossen ist.
Sollte einer der vertragenden Theile größere, als die in dieser Uebereinkunft fest.
gesetzten Erleichterungen mit einem dritten Staate verabreden, so werden diese Erleich-
terungen auch auf den Verkehr mit dem anderen Theile, unter Vorausseßung der Ge-
genseitigkeit, Anwendung finden.
Artikel 7.
Wer eine der nachfolgend genannten, im Zollvereine verfertigten Waaren in