Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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5. 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
Maßstab 
de 
Ver—- 
zollung. 
Eplelkarten von jeder Gestalt und Gräft, in so- 
fern sie in einzelnen Vereinsstaaten zum corauche 
im Lande eingeführt werden dürfen, und unter 
rücksichtigung der besonderen Stempel· und Kon#ri. 
Vorschriften . 
Steine und Eteinwaaren :; 
a) Steiue, rohe oder blos behauene; Flintensteine; 
Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; polirte 
Schieserplattent Schleif. und Weßsteine * Art 
b) Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen 
und Korallen ohne ru. Waaren aus Ser- 
voniinseh, Gips und Schn 
JP) Waaren aus Glbebeshehien uckh in Verbindung 
mit anderen zaterialien, soweit sie dadurch nicht 
unter Nr. 
1) Waaren aus 14 ndemn Steinen, mit Ausnahme 
der Statuen: 
1) außer Verbindung mit anderen Materialien, 
oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen 
ohne Politur und Lack 
2) in Verbindung mit anderen Materialien. auch 
Meerschaumwaaren, alle diese Waaren, sueen 
sie nicht unter Nr. 20 fallen 
Steinkohlen, Braunkohlen, Torf- 
u) Braunkohlen; aft Torffohlen 
h) Steinkohlen ... 
Anmerk. # b. un d Kartiun erse und auf 
Elbe, desgleichen auf besondere Erlaub- 
chsihele- auf der Weser und Werra einne 
1 zu. 
1 Ztr. 
1 Zk. 
1 Zir. 
1 ztr. 
1 Ztr. 
  
Abgabensäte 
  
1 Zrr. 
nach dem nach dem 
30-Thaler-#23-Guld- 
* * —iZe 2 
  
Fust Fu#t 
Tbir. Sat. Bl. At. 
  
frei . frei . 
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Für Tara 
wird vergutet 
vom zemner 
Brullo-Gewicht 
Plund. 
410 in Zässern und 
16 in Fässern und 
Kisten
	        
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