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5.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
de
Ver—-
zollung.
Eplelkarten von jeder Gestalt und Gräft, in so-
fern sie in einzelnen Vereinsstaaten zum corauche
im Lande eingeführt werden dürfen, und unter
rücksichtigung der besonderen Stempel· und Kon#ri.
Vorschriften .
Steine und Eteinwaaren :;
a) Steiue, rohe oder blos behauene; Flintensteine;
Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; polirte
Schieserplattent Schleif. und Weßsteine * Art
b) Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen
und Korallen ohne ru. Waaren aus Ser-
voniinseh, Gips und Schn
JP) Waaren aus Glbebeshehien uckh in Verbindung
mit anderen zaterialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr.
1) Waaren aus 14 ndemn Steinen, mit Ausnahme
der Statuen:
1) außer Verbindung mit anderen Materialien,
oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen
ohne Politur und Lack
2) in Verbindung mit anderen Materialien. auch
Meerschaumwaaren, alle diese Waaren, sueen
sie nicht unter Nr. 20 fallen
Steinkohlen, Braunkohlen, Torf-
u) Braunkohlen; aft Torffohlen
h) Steinkohlen ...
Anmerk. # b. un d Kartiun erse und auf
Elbe, desgleichen auf besondere Erlaub-
chsihele- auf der Weser und Werra einne
1 zu.
1 Ztr.
1 Zk.
1 Zir.
1 ztr.
1 Ztr.
Abgabensäte
1 Zrr.
nach dem nach dem
30-Thaler-#23-Guld-
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Fust Fu#t
Tbir. Sat. Bl. At.
frei . frei .
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17
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Für Tara
wird vergutet
vom zemner
Brullo-Gewicht
Plund.
410 in Zässern und
16 in Fässern und
Kisten