Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 49 
Zweite Abtheilung. 
Bestimmungen über die Ausfuhr. 
Bei der Ausfuhr sind elner Abgabe nur unterworfen: 
Luympen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation, und zwar: 
1. nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papier= 
späne, mit 14 Thlr. oder 2 Fl. 55 Kr. vom Zeutner; 
2. altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert, mit 
1Thlr. oder 35 Kr. von Zentner. 
Dritie Abtheilung. 
Allgemeine-Bestimmungen. 
I. Der Eingangs- und Ausgangszoll wird nach denjenigen Tarif= Säßen und Vor- 
schriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, au welchem: 
1. die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Ver- 
zollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein I., 
2. die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur 
Erhebung des Ausgangsgolles befugten Abfertigungsstelle 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. 
II. Der dem Tarif zu Grunde liegende Zoll-Zentner ist in hundert Pfunde getheilt. 
Er stimmt mit dem im Zollvereine, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als 
allgemeines Landesgewicht bestehenden Zentner überein. Es sind: 
oll. Pfunde: 
1120 = 1000 Bayerischen Psunden, 
2000 = 1000 Nheinbayerischen Kilogrammen. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zoll-Pfunde: 
28 = 25 Bayerischen Pfunden 
2 = 1 Rheinbayerischen Kilogramm, 
und 
Zoll-Zentner: 
28 = 25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden, 
2 = 1! Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen.
	        
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