Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 51 
gestellt, so wird eine Tara-Vergtung von 2 Pfund vom Zentner be- 
willigt. Bei einer Verpackung in Schilf= oder Strohmatten oder ähn- 
lichem Material können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerrchnet wer- 
den, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Tara-Ver- 
gütung für Ballen vorgeschrieben ist. 
Unter den im Tarife mit einem höheren Tara= Satze als 2 Pfund auf- 
geführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschliehung von dem 
für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Em- 
ballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das 
dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich 
schwerer als bei Säcken in das Gewicht fällt. 
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara 
für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte 
über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zoll- 
plichtigen überlossen, entweder sich mit der Tara= Vergütung für 8 Zent- 
ner zu begnügen, oder auf Enmittelung des Netto-Gewichts durch Ver- 
wiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung I. 2. c. 
und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen 
von einem Brutto-Gewichte über 6 Zenkner angemeldet werden, derge- 
stalt, daß dabei nur von 6 Zentnemn eine Tara bewilligt wird. 
Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, 
deren Verzollung nach dem Nckto-Gewichte Statt findet, den Tara- 
Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht enlweder durch Verwiegung der 
Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will. 
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht 
nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung 
für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara 
nach dem Tarife berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchs- 
recht gegen Anwendung desselben. 
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpaungsart 
der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife ange- 
nommenen Tara- Sat bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde besugt, 
die Netlo-Verwiegung eintreten zu lassen. 
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