Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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1865. 
V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinusten gesertigten Waaren muß 
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VII. 
bei der Declaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der 
eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle 
und Leinen 2c., ohne Beimischung von Wolle, geferligte Waaren nach ihren 
Urstoffen oder als baumwollene Waaren declarirt werden. Besteht eine Waare 
(mit Ausschluß der Gold= und Silberstoffe) aus Seide oder Floretseide in Ver- 
bindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt 
die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (An- 
schroten, Saumleisten, Saalband, Lisjerc) an den Zeugwaaren bleiben dabei 
und bei der Zollklassifikation außer Bewacht. 
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiede- 
nen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Declaration zugleich die Menge einer 
jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden. 
Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben 
Behufs der speciellen Revision bei dem Grenzzoll, Amte auspacken, oder es wird, 
Falls er das lettere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung ge- 
machten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den Begleitschein 
amtlich aufgenommen worden, in dem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte 
des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am höhhsten besteuerten 
Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, 
Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle 
sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerle) gehörigen, in dem 
Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unker anderen Nummern ausgeführten 
Gegenstände, wenn die Beschaffenhelt der Emballage solcher Waaren einen ganz 
zuverlässigen Verschluß gestattet. 
Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Ilercerie) 
gehörigen, im Tarise nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Num- 
mern aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung I. à0 20) 
soll nicht die Verzollung derselben nach den höheren Tarif- Säßen für kurze 
Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem 
Revisions-Befunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision 
auf specielle Ermittelung anträgt.
	        
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