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1865.
V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinusten gesertigten Waaren muß
—
VII.
bei der Declaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der
eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle
und Leinen 2c., ohne Beimischung von Wolle, geferligte Waaren nach ihren
Urstoffen oder als baumwollene Waaren declarirt werden. Besteht eine Waare
(mit Ausschluß der Gold= und Silberstoffe) aus Seide oder Floretseide in Ver-
bindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt
die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (An-
schroten, Saumleisten, Saalband, Lisjerc) an den Zeugwaaren bleiben dabei
und bei der Zollklassifikation außer Bewacht.
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiede-
nen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Declaration zugleich die Menge einer
jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden.
Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben
Behufs der speciellen Revision bei dem Grenzzoll, Amte auspacken, oder es wird,
Falls er das lettere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung ge-
machten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den Begleitschein
amtlich aufgenommen worden, in dem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte
des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am höhhsten besteuerten
Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas,
Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle
sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerle) gehörigen, in dem
Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unker anderen Nummern ausgeführten
Gegenstände, wenn die Beschaffenhelt der Emballage solcher Waaren einen ganz
zuverlässigen Verschluß gestattet.
Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Ilercerie)
gehörigen, im Tarise nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Num-
mern aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung I. à0 20)
soll nicht die Verzollung derselben nach den höheren Tarif- Säßen für kurze
Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem
Revisions-Befunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision
auf specielle Ermittelung anträgt.