Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. u 
3) Bei M 27 kommt der Aufsatz für die Revision und Justification einer Ge, 
meinderechnung in Wegfall. 
Art. 6. 
Zu S§. 33. 
Der Ansatz für wirkliche Distributionsbescheide wird auf 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. 
bis 10 Fl. 30 Kr. = 6 Thlr. bestimmt. 
Art. 7. 
Zu §. 35. 
1) Die Vorschrift unter .1 l. bezieht sich nur auf diejenigen Procehsachen, welche 
der Höhe des Streitobjekts wegen in erster Instanz den Kreisgerichten überwiesen 
sind. In Sachen, bei denen der Werth des Streikobjekts den Betrag von 175 Fl. 
— 100 Thlr. nicht erreicht, die aber dennoch aus besondern Gründen bei den Kreis- 
gerichten verhandelt werden, wird nach den Bestimmungen für die Einzelgerichte 
(Is. 27 fl. liquidirt. 
2) Für Contumacial-Erkenntnisse wird liquidirt: 
1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 7 Fl. = 4 Thlr. 
Art. 8. 
Zu 8. 36. 
Statt M# II. u. b. C.: 
II. Für Entscheidungen in der Appellationsinstanz werden berechnet: 
a, Bei Berusungen gegen Entscheidungen der Einzelgerichte, desgleichen der 
Kreisgerichte in Sachen, deren Werth den Betrag von 175 Fl. = 100 
Thlr. nicht erreicht, (vergl. Art. 7 Lin. 1): 
3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. bis 7 Fl. = 4 Thlr. 
b. Bei Recursen gegen kreisgerichtliche Entscheidungen und bei Berufungen 
gegen kreisgerichtliche Zwischenbescheide (F. 136 Aö 2 des Gesetzes vom 
12. November 1858), Contumacial-Erkenntnisse oder Enischeidungen ohne 
rechtliches Scher 
5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr. bis 14 Fl. = 8 Thlr. 
c. Bei Bemsungen gegen sonstige Enderkennmisse der Kreisgerichte: 
7 Fl. = 4 Thlr. bis 35 Fl. = 20 Thlr. 
Art. 9. 
Ju s. 38. 
Statt Absab 1, Aa 1, 2, 3, 4:
	        
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