ss 1865.
Für die gerichtliche Zuschreibung von unbeweglichem Eigenthum kommt in Ausatz:
1) bei Gegenständen bis zu 700 Fl. = 400 Thlr. Werth:
ein Procent des Werthbetrages, jedoch mindestens 1 Fl. 10Kr. = 20 Sgr.
2) bei solchen von mehr als 700 Fl. = 400 Thlr. Werth tritt noch # Protc. hinzu.
Art. 10.
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Für Erbantrittsscheine der als Erben eintretenden Accendenten, Descendenten
oder Chegatten wird ein Viertheil der §. 38 normirten Uebereignungssportel, jedoch
nicht unter 1 Fl. bezüglich 17 Sar. angesetzt; ferner findet die Hälste dieser Sporiel,
jedoch nicht unter 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. statt bei Erbrecessen in Bezug auf den
Nachlaß eines Accendenten, Descendenten oder Ehegatten; außerdem bei der Zu.
schreibung von Grundbesitz, welchen Eltern mit Bezug auf künflige Beerbung an
Descendenten unter Lebenden abtreten und bei der Theilung des elterlichen Nach-
lasses, welcher den Descendenten zunächst gemeinschaftlich zugeschrieben war.
Art. 11.
**msln
Bei Tauschverträgen, die lediglich elne Zusammenlegung der Gnundstücke im
Interesse der Landeskultur behwecken, kommt nur der vorschriftsmiäßigen Sportel,
säte zum Anfaß.
unt. 12
Zu
Zu den unter ## J. gedachten Min und Zwischenverhandlungen ge-
hört auch das bei Gelegenheit der Uebereignung vorkommende Edietalverfahren.
Art. 13.
Zu 8. 45.
Statt Absat 1. 35 1. 2. 3. 4. 5.:
Für die Eintragung einer Hopothek in in das Oypothekenbuch
1) bei Capitalsummen bis 700 Fl. = 400 Thur.
1 Prozent der Summe, jedoch mindestens 13 bezüglich 17 Sgr.,
2) bei höhern Summen tritt 1 Prozent hinzu
3) bei unbestimmten Summen 1 Fl. bezüglich 17 Sar. bis 3 Fl. 30 Kr. =
2 Thlr.