Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 59 
Art. 14. 
Zu 8. 51. State Absah 2 
Widd eine schon bestehende Hypothek nerHreilansung. bisher vrnfändete Grund. 
slücke auf andere Realitäten übertragen, so kommt bei Berechnung der Gebühren für 
die Löschung die Hälste des Werthrs der freigelassenen, bei Berechnung der Eintra- 
gungsgebühr die Hälste des Werths der neu verpsändeten Grundstücke in Rechnung. 
Der desfallsige Ansaß darf jedoch nicht die Hälste der ganzen ursprünglichen Spor, 
tel übersteigen. 
Art.. 15. 
Zu §. 55. Statt Absat 2 
Von Geldern und Documenten der Ialegrbesohlenen — Verschwender und 
Abwesende ausgenommen — werden, wenn der Vermögensabwurf 50 Fl. bezüglich 
30 Thlr. jährlich nicht übersteigt, gar keine Depositengebühren, bei einem Vermö- 
gensabwurse von über 50 Fl. bezüglich 30 Thlr. bis 700 Fl. = 400 Thlr. nur ein 
Viertheil, außerdem aber die Hälfte der §. 54 normirten Säße entrichtet, dafern 
der Grund der Deposition einzig und allein in dem bevormundeten Zustande der 
Pflegebefohlenen liegt. Die Erben oder andem Nechtsnachfolger derselben haben 
für die wirkliche Ausgabe solcher Gelder den vollen Ansatz zu entrichten. 
  
  
  
  
  
Art. 16. 
Statt 8. 61.: 
I. Für die Verleihung von Priotlegien= » J——d- 
1) persönlicher Privilegien "" 815.— 5—W— 
bis *n* 50—— 
Wulsenhanegebhren bis z 120— 2—–— 
2) Nealprivilegien .. 5—— 
bis 135. loo 
Waisenhausgebühren bis zu 330 — 2—— 
9) Lubenragug eines Nealprvilegiuns aufa andere Neali- 
1 45 1 
bis 32520 
Waisenhausgebühren bis zu 330 — 2—— 
ll. Für Verlelhung des Rechts einer juristischen Nersichten 115 — 1— — 
bis 1730 —10—— 
Waisenhausgebühren bis zu' 330— 2——
	        
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