1865. 59
Art. 14.
Zu 8. 51. State Absah 2
Widd eine schon bestehende Hypothek nerHreilansung. bisher vrnfändete Grund.
slücke auf andere Realitäten übertragen, so kommt bei Berechnung der Gebühren für
die Löschung die Hälste des Werthrs der freigelassenen, bei Berechnung der Eintra-
gungsgebühr die Hälste des Werths der neu verpsändeten Grundstücke in Rechnung.
Der desfallsige Ansaß darf jedoch nicht die Hälste der ganzen ursprünglichen Spor,
tel übersteigen.
Art.. 15.
Zu §. 55. Statt Absat 2
Von Geldern und Documenten der Ialegrbesohlenen — Verschwender und
Abwesende ausgenommen — werden, wenn der Vermögensabwurf 50 Fl. bezüglich
30 Thlr. jährlich nicht übersteigt, gar keine Depositengebühren, bei einem Vermö-
gensabwurse von über 50 Fl. bezüglich 30 Thlr. bis 700 Fl. = 400 Thlr. nur ein
Viertheil, außerdem aber die Hälfte der §. 54 normirten Säße entrichtet, dafern
der Grund der Deposition einzig und allein in dem bevormundeten Zustande der
Pflegebefohlenen liegt. Die Erben oder andem Nechtsnachfolger derselben haben
für die wirkliche Ausgabe solcher Gelder den vollen Ansatz zu entrichten.
Art. 16.
Statt 8. 61.:
I. Für die Verleihung von Priotlegien= » J——d-
1) persönlicher Privilegien "" 815.— 5—W—
bis *n* 50——
Wulsenhanegebhren bis z 120— 2—–—
2) Nealprivilegien .. 5——
bis 135. loo
Waisenhausgebühren bis zu 330 — 2——
9) Lubenragug eines Nealprvilegiuns aufa andere Neali-
1 45 1
bis 32520
Waisenhausgebühren bis zu 330 — 2——
ll. Für Verlelhung des Rechts einer juristischen Nersichten 115 — 1— —
bis 1730 —10——
Waisenhausgebühren bis zu' 330— 2——