1865. *
2) in Fällen, wo übernachtet werden muß, die unvermeidlichen Aus-
lagen für Wohnung, Heitzung und Beleuchtung, sowie für Trinkgelder von
den Dienststellen im Art. 20 unter I. und I.
Wohnung über Nacht in Wdd. Heitzung, Licht, Trinkgelder wird den
Dienerclassen UI. und IV. mit 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr., der Dienerclasse V. mit
1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr., den Dienerclasen VI. und VII. mit 26 Kr. begügl. 74 Sgr.
und der Dienercute= VIII. mit 174 Xr. — 5 Sgr. vergütet.
Es bleibt diesen Dienerclassen indeß die specielle Bescheinigung und Vergütung
eines unumgänglich nöthig gewordenen Mehraufwandes für das Nachtquartier vor-
behalten.
3) Rücksichtlich der Dienerclassen im Art. 20 unter I. und II. für einen Bedienten
täglich 56 Kr. = 16 Sgr.
Sollte in einem einzelnen Falle für den versendeten Diener noch anderer Auf-
wand entstanden sein, so wird die besondere Berechnung des letzteren, neben den vor-
erwähnten Sähen, unter gleichzeitigem Nachweise der Nothwendigkeit gestattet.
Hieher gehören insbesondere nothwendige Repräsentationskosten, Aufwand an Lohn=
wagen und Lohnbedienten in größeren Städten, an Porto und dergleichen.
Bei Verschickungen in das Ausland, wobei übernachtet werden muß und bei
Dienstreisen von der Oberherrschaft in die Unterherrschaft und umgekehrt erhöhen
sich die sämmtlichen Bezüge bei den Dienerclassen 3A1. —V. um die Hälste.
Art. 22.
Zu 8. 84.
Die Forstbeamten beziehen nur bei Dienstreisen außerhalb ihrer Bezirke bezüg-
lich Reviere Diäten und Transportkosten. Es passiren aber
1) keine Transporkkosten
a) für diejenigen Besichtigungen der Privatwaldungen, welche wegen der forst-
lichen Beaussichtigung derselben nach dem Gesetze vom 18. März 1840 —
Ges.-Samml. 1840 S. 63 — erforderlich sind, und
ßn bei Landesgränzrevisionen,
2) weder Diäten noch Transporkkosten
für die Verfolgung von Forsifrevlern.
Die Feststellung und Vernarkung der Forstbezirke und Reviere, ferner die Eni-
scheidung von Zweifeln rücksichtlich deren Begränzung steht dem Finanz= Collegium zu.