Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

68 1865. 
Art. 23. 
Statt §. 89: 
Urkundspersonen, sowie Gemeindebeamte, denen die Besorgung von Auctionen, 
Besichtigungen, Beschlagnahmen und sonstigen Verichtungen aufgetragen wird, er- 
halten für jede Stunde, welche ste dem Geschäfte widmen,. 177 Kr. = 5 Sgr., 
jedoch im Ganzen für den Tag nicht über 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. 
für schriftliche Meldungen oder Aussäe 21 Kr. 6 Sgr., 
für nothwendige Wege auherhalb des Vohroni von mindestens einer halben Stunde 
Entfernung 1 Kr. = 6 Sgr. bis 42 Kr. = 12 Sgr. 
Dieselben Mssize werden den Goriichin n sür ihre Theilnahme bei Landes- 
gränzberichtigungen gewährt. Im Uebrigen können sie in öffentlichen Angelegenhei- 
ten nichts liguidiren, in Gemeindeangelegenheiten nur dann, wenn die Gemeinde 
keine Aversionalvergütung gibt. 
Fungiren Gemeindebeamte als Sachverständige oder Zeugen, so. erhalten sie 
die für diese bestimmte Gebühren. 
Außerdem passiren: 
0) für Bescheinigungen rücksichtlich des Ankaufs von Gist. 10 Kr. = 3 Sgr., 
b) für Bescheinigungen bez, der Bersicherung vo von Mobilien mit inschu * In- 
ventur für die erste Seitte 0 Kr. = 3 Sgr., 
für jede weitere Seitt 5 Xr. — 3 Sgr., 
für Bescheinigungen, welche mit Roůcksicht auf die Gesehe vom 6. Juni 1856, 
die Uebereignung unbeweglicher Sachen und die * des Oypolheken- 
wesens betreffend, ausgestellt werden Xr. — 3 Sgr., 
wenn sie mehr als eine Seite füllen, für jede weitere Sn *r 4#. = 2 Sgr. 
Art. 24. 
Zu §. 00. Statt 56 I. Absah 2.: 
Wenn das Geschäst und die damit verbundene Versäummiß — mit Einschluß 
der Hin= und Zurückreise bei auswärtigen Verrichtungen — nicht über 6 Siunden 
dauert, greift die Hälfte der Ansähe unter I. n. und b. Platz. 
Art. 25. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Publication in Krast.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.