Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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richterliche Feststellung der Gebührenrechnung antragen, der Zahlungspflichtige aber 
nuur so lange, als er die Rechnung nicht vollständig und ohne Vorbehalt bezahlt hat. 
Art. 3. 
Statt des §. 23: 
Die Liquidation der Gebühren aus dem ersten und aus dem Beweisverfahren 
ist innerhalb 30 Tagen nach Beendigung der Sache durch Erkenntniß, Vergleich 
oder sonst in doppellen Exemplaren zur Feststellung zu übergeben. Wird die Frist 
nicht eingehalten, so sallen die durch die Feststellung envachsenden Kosten dem An- 
walte zur Last. 
In dem Verfahren in der Rechtsmittel- und in der Exekutionsinstanz sind die 
Gebühren für Proceßschristen und adn hoaben gleich zu denselben zu liquidiren. 
t. 4. 
Zur é3 
—— Ifernati 
An Stelle der Ansahe 1 lii. d und b treten solgende: 
a) beim Einzelgerichte: 
au. in Sachn bis zu 43 Fl. 45 Kr. — 25 Thlr.: 
174 Kr. = 5 Sgr. bis 35 Kr. = 10 Sgr., 
bh. in Sachen von 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. und darüber, sowie in sonstigen 
bei dem dinhelgersche verhandelten Sachen: 
5 Kr. = 10 Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. 
0) beim Sehllir r 
na. in Sachen unter 525 Fl. = 300 Thlr. und in Sachen, deren Werth un- 
schäbbar ist: 
521 Xr. 15 Sgr. bis 3 Fl. 30 Kr. .2 Thlr., 
bb. in ae von 525 Fl. = 300 Thlr. bis 1050 Fl. 600 Thlr.: 
1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgar. bis 4 Fl. 228 Kr. = 2 Thlr. 15 Sgr, 
cc. in zache von 1050 Fl. = 600 Thlr. und darllber: 
1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 5 Fl. 15 Kr. 3 Thlr. 
Zu * 3 ½ acht. 
Vollmacht mit Einschluß desr hwurnnl ua der Reinschrist 35 Kr. = 10 Sgr.
	        
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