Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

82 1865. 
raldireclor der Steuern, Nitter des Rothen Adler-Ordens zweiter Classe mit Stern 
und Eichenlaub 2c. 1c. at., 
den Herru Alexander Maximilian Philipsborn, Allerhöchst Ihren Wirk.- 
lichen Geheimen Legationsrath, Nilter des Rothen Adler-Ordens zweiter Classe 
mit Eichenlaub 2c. 2c. ꝛc., · 
und 
den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Allerhöchst Ihren Di- 
rector im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Ritter des 
Rothen Adler-Ordens zweiter Classe mit Eichenlaub 2c. 27. 2c. 
und 
Seine Majestät der Kalser der Franzosen: 
den Hemn Heinrich Gottfried Bernhard Alphons Fürsten von La Tour 
d'Auvergne, Allerhöchst Ihren auherordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei seiner Majestät dem Könige von Preußen, Groß-Officier des Kaiser- 
lichen Ordens der Ehrenlegion, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler- 
Ordens erster Classe 2c. K. 7. 
und 
den Herrn Alexander Johann Heinrich de Clercq, Allerhöchst Ihren bevoll- 
mächtigten Minister, Commandeur des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion 2c. 7c. 7, 
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, 
über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
— Die in dem Tarife 4. zu gegenwärtigem Vertrage verzeichneten, aus dem Zoll- 
— vereine herstammenden oder in demselben verfertigten Gegenstände sollen in Frankreich 
bel ihrer unmittelbaren Einfuhr zu Lande wie zur See unter der Flagge eines Zollver- 
einsstaates oder unter französtscher Flagge zu den, durch diesen Tarif festgestellten 
Eingangs-Agaben, mit Einschluß der Zusab-Decimen, zugelassen werden. 
Artikel 2. 
Diein dem Tarif B. zu gegenwärtigem Vertrage verzeichneten, aus Frankreich 
herstammenden oder daselbst verfertigten Gegenstände sollen im Zollverein bei ihrer 
unmittelbaren Elnfuhr zu Lande wie zur See unter der Flatge eines Zollvereinsstaales 
oder unter französischer Flagge zu den, durch diesen Tarif festgestellten Eingangs= 
Abgaben zugelassen werden.
	        
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