Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 85 
henden Artikel von den Erzeugnissen zollvereinsländischer Abstammung oder Fabrikation 
zu entrichtenden Zusatz-Abgaben aufgehoben oder um den nämlichen Betrag herabgesetzt 
werden, um welchen jene Ausfuhr= Vergütungen ermäßigt worden sind. 
Wenn die Aufhebung erfolgt, die Regierung aber die Darstellung gewisser fran- 
zölischer Exzeugnisse einer Ueberwachung, Kontrole oder Verwaltungs-Aussicht unter- 
wirst, so sollen die unmittelbaren oder mittelbaren Lasten, welche die französischen 
Fabrikanten zu tragen haben, durch eine entsprechende Zusatz-Abgabe auf die gleich- 
artigen vereinsländischen Erzeugnisse ausgeglichen werden. 
Uebrigens ist verabredet, daß, wenn Ausfuhr-Vergütungen für andere Erzeug- 
nisse französischer Fabrikation bewilligt, oder wenn die gegenwärtig gewährten Ausfuhr- 
Vergütungen erhöht werden, die auf den Erzeugnissen zollvereinsläudischer Abkunft 
oder Fabrikation ruhenden Abgaben eintretenden Falles um eine dem Betrage dieser 
Ausfuhr-Vergütungen oder Erhöhung der Vergütung gleiche Zusatz-Abgabe erhöht 
werden können. 4 
Die bei der Aussuhr französischer Erzeuguisse bewilligten Ausfuhr-Vergütungen 
sollen genau nur die inneren Steuern ersehen, welche auf den gedachten Erzeugnissen 
oder auf den Stoffen, aus denen solche verfertigt sind, ruhen. 
Dem Zollverein sollen dieselben Besugnisse zustehen, welche Frankreich sich in 
den vorstehenden Bestimmungen vorbehält. 
Wemn einer der Hohen vertragenden Theile es nöthig findet, auf einen, in den 
Tarisen zu gegenwärtigem Vertrage verzeichneten Gegenstand einheimischer Erzeugung 
oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag zu der inneren Steuer 
zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einer gleichen oder 
entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden können. 
Die aus den Gebieten des einen der beiden Theile herstammenden und in die Ge- 
biete des anderen Theils eingeführten Waaren jeder Art sollen keinen höheren inneren 
oder Verbrauchs= Steuern unterworfen werden dürfen, als die gleichartigen Waaren 
einheimischer Erzeugung solche entrichten oder entrichten werden. Jedoch sollen die 
Eingangs-Abgaben um so viel erhöht werden dürfen, als die den einheimischen Produ- 
zenten durch das innere Steuer-System verursachten Kosten betragen. 
In Gemäßheit der im Zollverein bestehenden Verabredungen sollen französische 
Weine, Branntweine und Fette, welche der Eingangs-Verzollung unterlegen haben,
	        
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