Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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auch in Zukunft von jeder weiteren, für Rechnung des Zollvereins, einzelner Vereins- 
staaten oder einer Kommune oder Korporation erhobenen Stener frei bleiben. 
Artikel 9. 
Waaren aus Gold, Silber, Plalin oder anderen edeln Metallen sollen, bei der 
Einfuhr aus dem Zollverein nach Frankreich oder umgekehrt, dem für die gleichartigen 
Waaren einheimischer Fabrikation bestehenden Kontrole-Verfahren unterliegen, und 
eintretenden Falles die Stempelungs= und Garantiegebühren nach denselben Grund- 
sähen, wie diese, bezahlen. 
Artikel 10. 
Unbeschadet der, über die Behandlung von Erzeugnissen nicht zollvereinsländischen 
Ursprungs bei deren Einfuhr in Frankreich durch den gegenwärtigen Vertrag getroffenen 
Bestlmmungen, sollen diese Erzeugnisse den Zuschlagzöllen unterliegen, welchen die 
unter französischer Flagge aus anderen als den Ursprungsländern nach Frankreich ein- 
geführten Erzeugnisse jetzt oder in Zukunst unterworfen werden. 
Artikel 11. 
Die aus Frankreich über die Landgrenze eingehenden Waaren jeden Ursprungs 
sollen bei dem Eingange in den Zollverein zu denselben Abgaben zugrlassen werden, als 
wemn sie daselbst direkt aus Frankreich zur See und unier französtscher Flagge eingehen. 
Die aus dem Zollerein über die Landgrenze eingehenden Waaren, mögen solche 
in dem Artikel 22 des Gesehes vom 28. April 1816 aufgeführt sein oder nicht, sollen 
zum inneren Verbrauch in Frankreich gegen Enkrichtung derjenigen Abgaben zugelassen 
werden, welche für die unter französischer Flagge aus anderen als den Ursprungsländern 
kommenden Waaren bestehen. 
Artikel 12. 
Zur Erleichterung des gegenseitigen Grenzverkehrs mit landwirkhschaftlichen Erzeug 
nissen sollen Gelreide in Garben oder in Stroh, Heu, Stroh und Grünfutter beiderseits 
zollfrei eingesührt und ausgeführt werden. 
rtikel 13. 
Wer eine Waare einführt, hat der Zollverwaltung des anderen Landes die Ab. 
kunft oder Fabrikation derselben nachzuweisen. Dieser Nachweis wird geführt durch 
Vorlegung einer, vor einer Behörde am Orte der Versendung abgegebenen Erklärung, 
oder einer, von dem Vorstande der zuständigen Zoll= oder Steuerbehörde ausgefertig. 
ten Bescheinigung, oder einer, von dem in dem Versendungsorte oder Verschiffunas-
	        
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