Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 87 
hafen residirenden Konsul oder Konsular-Agenten des Landes, wohin die Einfuhr ge- 
schehen soll, ausgeserligten Bescheinigung. 
Artikel 14. 
Die in dem gegenwärtigen Vertrage verabredeten Werthzölle sollen nach dem Werthe 
am Orte des Ursprungs oder der Fabrikation des eingesührten Gegenstandes, mit Hin, 
zurechnung der zur Einbringung nach Frankreich bis zum Orte der Eingangs-Abferti- 
gungerforderlichen Transport-, Versicherungs= und Kommisslonskosten, berechnet werden. 
Wer einen solchen Gegenstand einführt, hat dessen Werth schriftlich zu declariren. 
und dieser Declaration, außer dem Ursprungszeugnisse, eine von dem Fabrikanten oder 
Verkäufer herrührende Faktur belzusügen, welche den wirklichen Preis derselben angiebt. 
Artikel 15. 
Wenn die Zollbehörde den deklarirten Werth für unzulänglich erachtet, so soll sie 
berechtigt sein, die Waaren zu behalten, gegen Zahlung des deklarirten Preises mit 
einem Zuschlag von fünf vom Hundert an denjenigen, welcher dieselben eingesührt hat. 
Diese Zahlung muß innerhalb der auf die Declaration folgenden vierzehn Tage 
ersolgen, und es müssen die etwa erhobenen Zölle gleichzeitig erstaktet werden. 
Artikel 16. · 
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will, so kann derjenige, gegen welchen dasselbe ausgeübt werden soll, sofern er es vor- 
sieht, die Abschätzung der Waare durch Sachverständige verlangen. Dieselbe Befug. 
niß steht der Zollbehörde zu, wenn sie es nicht für angemessen erachtet, sofort von dem 
Vorkaussrechte Gebrauch zu machen. 
Artikel 17. 
Wemn die Schätzung durch Sachverständige ergibt, daß der Werth der Waare den 
bei der Einfuhr declarirten nicht um fünf vom Hundert übersteigt,, so soll der Zoll nach 
dem in der Deklaration angegebenen Betrage erhoben werden. 
Wenn der Werth den deklarirten um fünf vom Hundert übersteigt, so kann die 
Zollbehörde nach ihrer Wahl das Vorkaufsrecht ausüben oder den Zoll nach dem durch 
die Sachverständigen ermittelten Werthe erheben. 
Dieser Zosl soll zur Strafe um die Hälfte seines Betrages erhöht werden, wenn 
der von den Sachverständigen ermittelte Werth um zehn vom Hundert höher ist als 
der declarirte. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesepsamml. XXVI. 15
	        
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