Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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Die Kosten der Untersuchung sind von dem Deklaranten zu tragen, wenn der 
durch die schiedsrichterliche Entscheidung ermittelte Werth den deklarirten Werth um fünf 
vom Hundert übersteigt; im entgegengesetzten Falle sind dieselben von der Zollbehörde 
zu kragen. 
Artikel 18. 
In den durch Artikel 16 vorgesehenen Fällen wird der eine der beiden sachver- 
ständigen Schiedsrichter von dem Deklaranten, der andere von dem Vorstande der 
Lokal-Zollbehörde ernannt. Im Falle der Meinungsverschiedenheit oder, wenn der 
Deklarant es verlangt, schon bei Niedersetzung des Schiedsgerichts, wird ein Obmann 
von den Sachverständigen gewählt, oder, sofern sich die letzteren über die Wahl nicht 
verständigen, von dem Präsidenten des zuständigen Handelsgerichtes ernannt. Wenn 
die Zollstelle, bei welcher die Deklaration erfolgt, von dem Sitze des Handelsgerichtes 
weiter als einen Myriameter entfernt ist, so kann der Obmann von dem Friedensrichter 
des Bezirks ernannt werden. 
Die schiedsrichterliche Entscheidung muß innerhalb der auf die Niedersetzung des 
Schiedsgerichts folgenden 14 Tage abgegeben werden. 
Artikel 19. 
Die durch den gegemvärtigen Vertrag festgesehzten Zölle sollen auf Grund von 
Havarien oder irgend welcher Verschlechterung der Waaren nicht ermähigt werden. 
Artikel 20. 
Die Nevision und Eingangs-Verzollung der nach dem Werthe besteuerten reinen 
oder gemischten Gewebe, welche aus dem Zollverein eingehen, kann in Frankreich 
nur erfsolgen in den Häfen von Vordeaux, Nantes, Havre, Boulogne, Calais, 
Dünkirchen, Nouen, Nizza, Marseille, Algier und Oran und bei den Zollämtern zu 
Lille, Valenciennes, Meß, Straßburg, Mühlhausen, Chambery, Paris und Lyon, 
sowie bei denjenigen andern Zollämtern, deren Bestimmung sich die französtsche Regie- 
tung für die Zukunft vorbehält. 
Artikel 21. 
Bei der Revision der zollvereinsländischen Gewebe, welche nach der Anzahl der, 
auf einem Raume von fünf Quadrat-Millimeter befindlichen Fäden besteuert sind, 
soll jeder Bruchtheil eines Fadens r-'er bleiben. 
Wer Maschinen und mechanische A##12 kn„ einzelne Theile derselben, oder
	        
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