Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

62 1865. 
losen sollte, so treten die in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen wechselseitigen 
Verpflichtungen gleichzeitig mit den Zollvereins-Verträgen außer Kraft. 
Die Hohen vertragenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemein- 
lamer Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche 
mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruche stehen, und 
deren Nühlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden möchte. 
Er findet auf jeden deutschen Staat Anwendung, welcher später dem Zollverein 
beitritt. 
Artikel 33. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zwei Monate nach dem Austausch der Ratificationo= 
Urkunden in Kraft treten. 
Die Natifikations-Urkunden sollen in Berlin, und zwar sobald als möglich, 
ausgetauscht werden. · 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmachtigten denselben unterzeich · 
net und ihre Siegel beigedruckt. 
So geschehen zu Berlin, den 2. August 1862. 
Bernstorf. La Tour d' Anvergue. 
(I. 8.) (I. S.) 
Pommer Esche. de Elercq. 
(I. 8.) (I. 8.) 
Phllipsborn. 
(1. 8) 
Dellbrück. 
(I. 8.)
	        
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