Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

d 1866. 
Wer nicht einmal die dritte Censur erhält, hat nicht beslanden und darf sich vor 
Ablauf eines Jahres nicht wieder zur Prüfung melden. Erlangt er auch dann, bei 
einer zweiten Prüfung, nicht einmal den dritten Censurgrad, so kann seiye nochmalige 
Zulassung zu einer Prüfung nur mit besonderer Genehmigung des Landesfürsten 
erfolgen. 
8. 10. 
Die über die Prüfung jedes Rechts-Candidaten besonders anzulegenden Akten 
werden an das Appellations = Gericht abgegeben und bleiben, falls nicht von dem 
Ministerium etwas anderes bestimmt wird, in dessen Verwahrung. Das Appella- 
tions-Gericht setzt sowohl das Ministerium, als auch die Kreisgerichte des Landes, 
dem der Candidat angehört, von dem Ergebniß der Prüfung in Kenmtniß. 
S. 11. 
Für die Prüfung sind dem Rechts-Candidaten als Separat-Gebühr zuzuliqui- 
diren: 
? Thlr. - für jeden der Prüfungs-Commissare, 
» »fordeccretatk, 
—» 15 „ Dienergebühr, 
— „ 1 „ von jeder Seite der durch die Prüfung veranlaßten Ab- 
schristen oder Reinschriften für die betreffenden Canzlisten. 
II. Die Aunsbildung der Accessisten nach der ersten Prüfung betreffend. 
· 8. 12. 
Mach bestandenem Examen wird jeder Rechls-Candidat, der von nun an die 
Bezeichnung „Accessist“ erhält, durch das Ministerium einem Kreisgerichte des Landes, 
welchem er angehört, zugewiesen und durch dasselbe auf den allgemeinen Staatsdiener- 
Eid verpflichtet. 
Bei der Zuweisung an die verschiedenen Kreiögerichte soll zwar auf die eigenen 
Wünsche des Aceessisten billige Rücksicht genommen, jedoch, damit der Zweck prakti- 
scher Ausbildung möglichst erreicht werde, vor Allem darauf Bedacht genommen werden, 
daß die Zahl der dem einzelnen Kreisgerichte zugetheilten Accessisten zu dem Geschäfts- 
Nsmfange dieser Behörde und der ihr zwiesellen Einzelgerichte in einem möglichst 
richtigen Verhältnisse stehe.
	        
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