Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 176 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stüt vom Jahre 1907. 
NAXXVIII. Verordnung 
vom 1. November 1907 
zur Ausführung des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen 
Reiche und Osterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905. 
Zur Ausführung des am 1. März 1906 in Kraft getretenen Viehseuchen- 
übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 
25. Jannar 1905 — Reichsgesehblatt 1906 S. 287 — und des Schlußprotokolls 
dazu vom gleichen Tage — Reichsgesetzblatt 1906 S. 309 — verordnen wir 
was folgt: 
I. Arsprungezengnise. Art. 2 des UAbereinkommens. 
* 1. 
Die nach Art. 2 des Übereinkommens bei der Einfuhr von Tieren einschließ- 
lich des Geflügels, von tierischen Rohstoffen und Gegenständen, welche Träger des 
Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, aus dem Gebiete des Fürstentums 
nach Osterreich= Ungarn beizubringenden Ursprungszeugnisse werden von dem Ge- 
meinde= oder Gutsbezirksvorstand des Herkunftsortes ausgestellt. 
Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse für lebende Tiere (Viehpässe) hat 
unter Benutzung der in den Anlagen 1 bis 3 abgedruckten, von den Landrats- 
ämtern zu beziehenden Formulare zu erfolgen. 
Für Pferde, Maultiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpässe (Aulage 1) aus- 
zufertigen; für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe (Anlage 2 
und 3) zulässig. 
Far#t Schworzb.-Rudolltl. Grsetzsanmilung 1.XVllI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. November Von.