Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. i5 
8. 13. 
Ein jeder Aceessist ist nach bestandener erster Prüfung behufs seiner praktischen 
Ausbildung zwei Jahre lang bei gerichtlichen Behörden zu beschäftigen und zwar 
zuerst mindestens ein Jahr lang bei einem Einzelgerichte, nachher aber bei einem 
Kreisgerichte oder Einzelgerichte. 
Für die Beschäftigung des Aceessisten während dieses Ausbildungs-Cursus sind 
folgende Vorschriften maßgebend. 
Zunächst ist der Aceessist einige Monate lang unter gehöriger Anleitung zu dem 
mehr mechanischen Dienste, daneben aber auch zum Protokolliren zu venvenden. Hier- 
bei ist darauf zu sehen, daß er eine gewisse Uebersicht über den Geschäftsgang im 
Allgemeinen und über die verschiedenen, bei der betreffenden Behörde vorkommenden 
Angelegenheiten gewinne. Nach dieser Zeit soll von der Heranziehung zu den mehr 
mechanischen Verrichtungen abgesehen und die Beschäftigung, soweit irgend thunlich, 
auf alle Geschäftspveige erstreckt werden. Zu diesem Zwecke ist der Accessist namentlich 
auch zur Aufnahme von Anbringen und Klagen, zur Abhaltung von Terminen, zum 
Expediren und Entwerfen von Ausferligungen, Beschluss en und Entscheidungen in 
Civil-Prozeß · und Untersuchungs-Sachen, sowie in Augelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, jedoch stets unter specieller Aussicht des Dirigenten oder eines andern 
Mitgliedes der betreffenden Behörde, zu venvenden. 
Diejenigen Accessisten, welche durch den Ausfall der ersten Prüfung die Be- 
fähigung erlangt haben, zum Auditoren= Examen zugelassen zu werden (§. 17), 
müssen im zweiten Jahre ihres Ausbildungs-Curfus mindestens sechs Monate lang 
bei dem Kreisgerichte und zwar in der Weise beschäftigt werden, daß sie neben 
der Aufnahme von Protokollen, insbesondere von Protokollen in öffentlichen Verhand- 
lungen, unter der speciellen Rufsicht eines Collegial-Mitgliedes Vorträge im Collegium 
erstatten, zur Prozeß-Leitung gehörige Geschäfte besorgen, sowie Beschlüsse und 
Erkenntnisse in den verschiedenen Zweigen der Rechtspflege ausarbeiten. Zu den 
Sibungen des Collegiums sind sie in der Regel zuzuziehen. 
Den Vorständen der betreffenden Behörden liegt ob, die praktische Ausbildung der 
Aceessisten nach jeder Richtung hin thunlichst zu fördern, insbesondere auch darauf zu 
achten, daß dieselben in ihren schriftlichen Arbeiten und bei den mündlichen Vorträgen 
Klarheit, Geläufigkeit und Correctheit des Ausdrucks sich aneignen. Zugleich muß 
aber auch den Acesssten die erforderliche Zeit gewährt werden, die auf der Universität 
begonnenen rechtswissenschaftlichen Studien fortzusetzen und sich mit der Partikular- 
Gesetzgebung in ihrem ganzen Umfange vertraut zu machen.
	        
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