1866. 5
Kamn ein Acessist den unter 3 erforderten Rachweis nicht beibringen, so ist er
durch das Appellalions-Gericht nach Besinden auf ein halbes oder auf ein ganzes Jahr
zur Fortsetzung seiner Vorbildung an das betreffende Kreisgerich! zurückzuweisen.
· «, §.18.
DicMeldungzuderzweitenPrüfmIqerfolgtbeidembetreffendenKreisgekichke,
welchesdicMcldungögefnchemitdeanngnissendckBehökden,beiloklchcndckAcccssist
beschäftigt gewesen ist, au das Appellations-Gericht einsendet. Das Appellations=
Gericht hat dieselben zu prüfen und noch vor der Vorladung zu dem Examen ebenso wie
bei dem ersten Examen (K. 2) Anzeige davon an das betrefsende Ministerium zu machen.
Der Präsident des Appellations-Gerichts ernennt die Prüfungs= Commission, hin-
sichtlich deren Zusammensehung die im §. 3 ertheilten Vorschriften gelten.
S. 19.
Die Prüfung selbst findet, sobald sich nach dem Ermessen des Appellations-
Gerichts eine wungemessene Bahl von Accessisten gemeldet hat, und zwar in folgen-
der Weise, statt:
Es vuolen zunächst dem betteffenden Accessisten currente Akten in einer an das
Appellations-Gericht zur Fällung des Erkenntnisses gediehenen Civil. Proceß= Sache
zweiter Instanz vorgelegt, aus welchen der Candidat eine schriftliche Relation mit
Votkum auszuarbeiten und binnen drei Wochen bei dem Appellations= Gerichte einzu-
reichen, sodann aber in der Sipung des Collegiums mündlich zu referiren, ein gutacht-
liches Votum abzugeben und dasselbe zu begründen hat.
Dabei ist dem Candidaten gestatlet, die schriftlich ausgearbeilete Relation bei
dem mündlichen Vorkrage zu benutzen.
Nach erfolgtem Beschlusse des Collzgiums hat der Candidal das Erkenntnih mit
den Entscheidungsgründen auszuarbeiten und dasselbe innerhalb achl Tagen nach der
betrefsenden Sitzung dem Referenten des Collegiums zu übergeben.
Die an dem Beschlusse Theil nehmenden Mitglieder des Appellations-Gerichté,
unter denen sich regelmäßig die zur Prüfungs-Commission bestimmten Milglieder des
Collegiums befinden sollen, haben sich über die von dem Aceessisten bei dem Vorirage
und bei Ausarbeitung des Erkenntnisses gezeigte Befähigung zu verständigen, worauf
der Referent eine, von dem Vorsitzenden mit zu unterzeichnende Niederschreibung zu den
Prüfungs-Akten zu bringen hat. Hat der Candidat nach dem Ermessen des Appel.
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesehsamml. XVIl. 20