Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

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Kamn ein Acessist den unter 3 erforderten Rachweis nicht beibringen, so ist er 
durch das Appellalions-Gericht nach Besinden auf ein halbes oder auf ein ganzes Jahr 
zur Fortsetzung seiner Vorbildung an das betreffende Kreisgerich! zurückzuweisen. 
· «, §.18. 
DicMeldungzuderzweitenPrüfmIqerfolgtbeidembetreffendenKreisgekichke, 
welchesdicMcldungögefnchemitdeanngnissendckBehökden,beiloklchcndckAcccssist 
beschäftigt gewesen ist, au das Appellations-Gericht einsendet. Das Appellations= 
Gericht hat dieselben zu prüfen und noch vor der Vorladung zu dem Examen ebenso wie 
bei dem ersten Examen (K. 2) Anzeige davon an das betrefsende Ministerium zu machen. 
Der Präsident des Appellations-Gerichts ernennt die Prüfungs= Commission, hin- 
sichtlich deren Zusammensehung die im §. 3 ertheilten Vorschriften gelten. 
S. 19. 
Die Prüfung selbst findet, sobald sich nach dem Ermessen des Appellations- 
Gerichts eine wungemessene Bahl von Accessisten gemeldet hat, und zwar in folgen- 
der Weise, statt: 
Es vuolen zunächst dem betteffenden Accessisten currente Akten in einer an das 
Appellations-Gericht zur Fällung des Erkenntnisses gediehenen Civil. Proceß= Sache 
zweiter Instanz vorgelegt, aus welchen der Candidat eine schriftliche Relation mit 
Votkum auszuarbeiten und binnen drei Wochen bei dem Appellations= Gerichte einzu- 
reichen, sodann aber in der Sipung des Collegiums mündlich zu referiren, ein gutacht- 
liches Votum abzugeben und dasselbe zu begründen hat. 
Dabei ist dem Candidaten gestatlet, die schriftlich ausgearbeilete Relation bei 
dem mündlichen Vorkrage zu benutzen. 
Nach erfolgtem Beschlusse des Collzgiums hat der Candidal das Erkenntnih mit 
den Entscheidungsgründen auszuarbeiten und dasselbe innerhalb achl Tagen nach der 
betrefsenden Sitzung dem Referenten des Collegiums zu übergeben. 
Die an dem Beschlusse Theil nehmenden Mitglieder des Appellations-Gerichté, 
unter denen sich regelmäßig die zur Prüfungs-Commission bestimmten Milglieder des 
Collegiums befinden sollen, haben sich über die von dem Aceessisten bei dem Vorirage 
und bei Ausarbeitung des Erkenntnisses gezeigte Befähigung zu verständigen, worauf 
der Referent eine, von dem Vorsitzenden mit zu unterzeichnende Niederschreibung zu den 
Prüfungs-Akten zu bringen hat. Hat der Candidat nach dem Ermessen des Appel. 
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesehsamml. XVIl. 20
	        
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